Schadorganismen dieser Kategorie stellen ein im Hinblick auf wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen nicht hinnehmbares Risiko dar. Alle Schadorganismen mit einer entsprechenden Risikobewertung, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 angeführt. Zusätzlich legt der Durchführungsbeschluss (EU) 2012/535/EU fest, dass ein Monitoring auf den Kiefernholznematoden und seinen Vektor durchzuführen ist und was im Falle eines Auftretens zu tun ist.

Nach Art. 25 der VO (EU) 2016/2031 müssen alle Mitgliedstaaten Notfallpläne für prioritäre Schädlinge erstellen. Im nationalen Notfallplan sind neben einer detaillierten Beschreibung des Schadorganismus‘ und seiner Symptome auch die zu setzenden Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs bzw. eines Nachweises in Österreich dargestellt. Zusätzlich sind die Verantwortlichkeiten für die Maßnahmensetzung, die sich aus den Vorgaben des Forstgesetzes und des Pflanzenschutzgesetzes ergeben, festgehalten. Der Notfallplan dient somit also als Handbuch und Leitfaden im Umgang mit dem konkreten Schädling.
 

Der Kiefernholznematode (Bursaphelenchus xylophilus) ist ein zirka 0,8 mm kleiner Fadenwurm (Abbildung 1), der im Splintholz von Koniferen leben kann. Seine ursprüngliche Heimat ist der amerikanische Kontinent (USA, Kanada), wo er an den dort heimischen Nadelbäumen keine Schäden verursacht.
 

Vermutlich um 1905 wurde der Kiefernholznematode mit Rundholzlieferungen oder mit Verpackungshölzern nach Japan, später nach China, Südkorea, Mexiko und zuletzt nach Europa verschleppt, wo er erstmals 1999 in Portugal, 2008 in Spanien und 2009 auf der Insel Madeira nachgewiesen wurde (Unerwünschte Einwanderer nach Europa). Im November 2025 konnte B. xylophilus auch in Frankreich nachgewiesen werden. Hier ist die Maßnahmensetzung, zu Beginn des Jahres 2026, angelaufen. Das intensivierte Monitoring und die gezielte Beschau im abgegrenzten Gebiet führten bereits zu einer Ausweitung der Befallszone.

Gelingt es ihm, sich in anfälligen Nadelwäldern festzusetzen, sind die Schäden für die Forst- und Holzwirtschaft enorm. Je nach Empfindlichkeit der Baumart und herrschenden Standorts- und Klimabedingungen kann sich der Parasit rasend schnell vermehren und Bäume innerhalb weniger Wochen zum Absterben bringen (Abbildung 2).

Wie gelangt der Kiefernholznematode in den Baum?

Der Fadenwurm benötigt einen Vektor, der ihm bei der Übertragung von Baum zu Baum behilflich ist. Unter Laborbedingungen konnte zwar auch eine Übertragung über Wurzelkontakt oder über sehr kurze Strecken frei im Boden erfolgen. Die relevante Verbreitung erfolgt über Vektoren. Dabei handelt es sich Bockkäfer der Gattung Monochamus, deren Larven sich in geschwächten oder absterbenden Koniferen entwickeln. Ist der betreffende Baum auch von Nematoden befallen, so kriechen diese zur Puppenwiege des Käfers und sammeln sich unter den Flügeldecken und in den Atmungsorganen des Jungkäfers.

Nach dem Verlassen der Puppenwiege benötigt der adulte Käfer junge Äste und Triebe für den Reifungsfraß. In den Baumkronen der gesunden Wirtspflanzen kommt es nun zur Übertragung. Die Nematoden verlassen den Käfer und dringen über die, durch den Fraß entstehenden Harzkanäle ein. Sie wandern dann weiter in die Leitbündel. Nach einer Ausbreitungs- und Vermehrungsphase verstopfen sie das Transportsystem des Baumes oder bringen das Kambialgewebe zum Absterben. Der geschädigte oder abgestorbene Baum ist für Bockkäfer attraktiv und wird zur Eiablage aufgesucht. Der Kreislauf beginnt von neuem.

Folgen der Einschleppung nach Portugal

In Europa wurde der Kiefernholznematode erstmals 1999 in Portugal festgestellt (Abbildung 3). Die Einschleppung selbst dürfte schon Jahre vorher stattgefunden haben. Im Februar 2003 wurde in einem offiziellen Bericht an die EU die Befallsfläche mit 234.000 Hektar angegeben, mehr als 50.000 Kiefern zeigten Symptome eines Befalls durch den Kiefernholznematoden.

Mittlerweile gilt fast das gesamte Festland Portugals trotz Bekämpfungsmaßnahmen, die aber teilweise zu spät und unzureichend durchgeführt worden sind, als befallen. In der Folge wurden Verschleppungen nach Spanien (2008, 2010, 2012, 2013) und Madeira (Erstfund 2009; Einschleppung deutlich früher) berichtet. Die Ausrottungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gestalten sich als sehr schwierig. Im November 2025 wurde B. xylophilus erstmals in Frankreich nachgewiesen. In der Region Nouvelle-Aquitaine im Arrondissement Dax, nahe dem Ort Seignosse. Umgehend wurden die Maßnahmen bzgl. Gebietsabgrenzung gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2012/535 umgesetzt und mit weiteren Erhebungen begonnen. Da zu dieser Jahreszeit keine Vektorflugaktivitäten stattfinden, können die notwendigen Erhebungen in Ruhe durchgeführt werden. Im März 2026 wurde ein neuer Befall festgestellt. Dies führte zu einer Ausweitung des abgegrenzten Gebietes. 
 

Notfallplan Kiefernholznematode

Der österreichische Notfallplan kommt bereits zur Anwendung, wenn ein begründeter Verdacht auf das Vorhandensein des Schadorganismus‘ vorliegt. Dies gilt für alle Notfallpläne. Darin sind die erforderlichen und zu beachtenden Schritte im Detail festgelegt. Zum einen sind die nationalen Zuständigkeiten geregelt und zum anderen ist die Art und der Umfang der Gebietsabgrenzung erläutert. Ziel ist es so schnell wie möglich und ohne Reibungsverluste mit der Bekämpfung beginnen zu können. 

Aufgaben und Zuständigkeiten

Im Verdachtsfall werden Proben von der zuständigen Behörde gezogen und an das BFW gesandt und dort untersucht. Sollte sich der Verdacht erhärten, wird vom BFW ein akkreditiertes EU-Referenzlabor gemäß Verordnung (EU) 2017/625 zur Bestätigung herangezogen. 

Wenn das Auftreten des Kiefernholznehmatode bestätigt wurde, wird diese Information vom BFW an die zuständige Behörde weitergegeben. Diese berichtet der Landesforstdirektion, dem Pflanzenschutzdienst des Landes und dem BMLUK, welches die EU-Kommission informiert. In weiterer Folge erfolgt die Meldung dann an die Mitgliedstaaten und die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (European and Mediterranean Plant Protection Organization, EPPO). Der Pflanzenhandel, Baumschulen, Forstgärten, Säge- und Papierindustrie und Holzhandel werden dann im Zuge der Umsetzung des Notfallplans und der Aktivierung des Aktionsplans zur Bekämpfung und Eindämmung informiert. 

Der im Notfallplan definierte Krisenstab nimmt seine Arbeit auf und legt das abzugrenzende Gebiet (Befallsgebiet plus Pufferzone) sowie die weitere Vorgangsweise fest. 
 

Befallszone

Das abgegrenzte Gebiet beim Nachweis umfasst eine Befalls- und eine Pufferzone. Die Befallszone umfasst eine Fläche mit einem Radius von mindestens 500 Meter um jede befallene Pflanze/Baum, kann aber in begründeten Ausnahmefällen auf bis zu 100 Meter reduziert werden (z.B., wenn Objektschutzwälder betroffen sind). In dieser Zone werden vorbeugend alle anfälligen Pflanzen gefällt, beginnend von außen nach innen, und auf Befall durch den Kiefernholznematoden untersucht. Dabei muss bedacht werden, dass nicht nur Bäume der Gattung Pinus betroffen sind, sondern de facto alle relevanten Nadelgehölze in den heimischen Wäldern. Ein neuer Nachweis führt zur Ausweitung der Befalls- und Pufferzone. 

Pufferzone

Mindestens 20 Kilometer um die festgelegte Befallszone ist eine Pufferzone einzurichten, in der intensives Monitoring (inklusive Lockstofffallen für die Vektoren) und Probenahme bei Pflanzen mit Symptomen und ohne Symptome zu erfolgen hat. Wird ein befallener Baum in der Pufferzone entdeckt, so sind die Befallszone und die Pufferzone weiter auszudehnen.

Ausrottung

Der Kiefernholznematode gilt als ausgerottet, wenn die jährlichen Erhebungen im abgegrenzten Gebiet über vier Jahre hindurch keinen Nachweis mehr ergaben.

Eindämmung

Wird der Kiefernholznematode bei den jährlichen Erhebungen im abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren nachgewiesen und stellt sich heraus, dass die Ausrottung nicht möglich ist, kann von der zuständigen Behörde die Eindämmung als neue Bekämpfungsstrategie gewählt werden.

In diesem Fall sind keine vorbeugenden Fällungen in einem Radius von 500 Meter mehr nötig. Allerdings ist im gesamten abgegrenzten Gebiet ein intensives Monitoring durchzuführen und es müssen alle Pflanzen mit Symptomen sofort, spätestens jedoch vor der Flugzeit des Vektors (Monochamus spp.) gefällt und in geeigneter Weise behandelt werden.

Alle genannten Maßnahmen dürfen nur von fachlich geschultem Personal durchgeführt werden.

Verbringen von Wirtspflanzen (Koniferen) aus dem abgegrenzten Gebiet

Das Verbringen von Pflanzen ist gestattet, wenn die Pflanzen an Erzeugungsorten angebaut wurden, wo seit Beginn des letzten vollständigen Wachstumszyklus weder der Kiefernholznematode noch seine Befallsymptome nachgewiesen wurden, diese ununterbrochen unter vollständigem physischen Schutz angebaut, amtlich inspiziert und frei von Kiefernholznematoden und dessen Vektor sind, von einem Pflanzenpass begleitet, der Transport außerhalb der Flugzeit des Vektors oder in geschlossenen Behältnissen/Verpackungen erfolgt.

Verbringen von anfälligem Holz (Nadelholz) aus dem abgegrenzten Gebiet

Das Verbringen von anfälligem Holz oder Rinde (ausgenommen Verpackungsholz) ist nur erlaubt, wenn das Holz oder die Rinde in einer speziell dafür zugelassenen Behandlungseinrichtung hitzebehandelt (≥ 56 °C und 30 min) und ein Pflanzenpass ausgestellt wurde.

Gestattet ist das Verbringen des Holzes und der Rinde außerhalb der Flugzeit des Vektors, rindenfreies Holz abgedeckt mit einem insektizidhaltigen Netz, auch innerhalb der gefährlichen Zeit.

Verbringen von anfälligem Verpackungsholz aus dem abgegrenzten Gebiet

Das Verbringen von anfälligem Verpackungsholz ist nur möglich, wenn eine Behandlung gemäß ISPM-Nr.15-Standard (ISPM 15) in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung und eine entsprechende Kennzeichnung gemäß ISPM 15 erfolgt sind.

Ausnahmen

Anfälliges Holz, aus dem abgegrenzten Gebiet, kann zur nächstgelegenen Behandlungseinheit gebracht werden, wenn der Vektor nachweislich nicht vorhanden ist bzw. nicht entweichen kann. Dabei muss der Transport außerhalb der Flugzeit des Vektors sein bzw. abgedeckt mit einem insektizidhaltigen Netz erfolgen. Das Holz kann auch als Hackgut kleiner 3 cm aus dem abgegrenzten Gebiet zur nächstgelegenen transportiert werden.

Verbringung innerhalb des abgegrenzten Gebietes

Die Verbringung anfälliger Pflanzen, Holz und Rinde innerhalb der Befallszone, die Gegenstand von Ausrottungsmaßnahmen ist, wird auch an Bedingungen geknüpft. So wird das Verbringen von Pflanzen unter denselben Voraussetzungen wie aus dem Gebiet heraus gestattet.

Anfälliges Holz und Rinde können zum Zwecke der Vernichtung durch Verbrennen, zur Verwendung als Brennstoff, zum Zwecke der Hitzebehandlung zu einer zugelassenen Behandlungseinrichtung innerhalb des abgegrenzten Gebietes transportiert werden.
 

Resümee

Die Maßnahmen nach einer Einschleppung des Kiefernholznematode sind schwerwiegend, arbeits- und kostenintensiv und der Erfolgt ungewiss. Dennoch sind sie notwendig, um eine Ausbreitung der durch die Nematoden verursachten Kiefernwelke, die sich sowohl in Ostasien als auch in Portugal als verheerend erwiesen hat, einzudämmen.