Wie in ganz Mitteleuropa, so hat sich das Schwarzwild auch in Bayern in den letzten Jahrzehnten stark vermehrt. Die Dimension des Problems lässt sich am zuverlässigsten an den stark gewachsenen Strecken ablesen: Wurden im Jahr 1980 bayernweit nur 3.000 Stücke erlegt, betrug die Strecke im Jagdjahr 2001/02 über 46.000 Stück, im Jagdjahr 2010/2011 gar über 60.000 Stück. Dabei sind die Schwarzwildpopulationen nicht nur im ursprünglichen Verbreitungsgebiet enorm angewachsen, sondern haben sich auch in bisher schwarzwildfreien Gebieten, besonders in Mittelfranken und Schwaben, ausgebreitet. Die seit Jahren ansteigenden Abschusszahlen belegen einerseits die jagdlichen Bemühungen zur Bestandesreduktion. Andererseits ist das ungebremste Anwachsen der Streckenergebnisse aber auch ein Indiz dafür, dass die bisherigen Eingriffe in die Bestände für eine wirksame Begrenzung nicht ausreichend waren.

Gründe für die Ausbreitung des Schwarzwildes

Insgesamt haben sich die natürlichen Lebensbedingungen für das Schwarzwild besonders durch eine veränderte Anbaustruktur in der Landwirtschaft, häufige Mastjahre und milde, schneearme Winter deutlich verbessert. Dies wird unterstützt durch eine teilweise unverhältnismäßig hohe Verabreichung von Futtermitteln über unsachgemäße Ablenkfütterungen und Kirrungen. Aufgrund der artbedingt hohen Vermehrungsrate reagiert das Schwarzwild auf diese Verbesserungen der Lebensbedingungen mit einem massiven Populationsanstieg, der durch die jagdlichen Eingriffe bislang nicht abgeschöpft wurde.

Auswirkungen überhöhter Schwarzwildbestände

Die Folgen überhöhter Schwarzwildbestände äußern sich vor allem durch steigende Schäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und durch die zunehmende Gefahr von Seuchenzügen der Schweinepest (wie in anderen Bundesländern bereits der Fall). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Alternativen zu einer landesweiten Absenkung der Schwarzwildbestände. Die Jagd hat damit eine wichtige landeskulturelle Aufgabe zu erfüllen.

Lösungsansätze

Zur Lösung der Schwarzwildproblematik in Bayern wurde eine auf drei Säulen basierende Strategie mit folgenden Inhalten erarbeitet:

1.2.3.
Verstärkte Aufklärung und InformationIntensivierung der praxisorientierten ForschungVerbesserung der Jagdstrategien vor Ort

Verstärkte Aufklärung und Information

Fortbildung der Jäger und Jagdgenossen:

  • Sowohl bei Jägern als auch bei betroffenen Jagdgenossen sollen die wildbiologischen Kenntnisse über das Schwarzwild verbessert werden.
  • Die Bemühungen zur Vermittlung praktischer Kenntnisse über die Durchführung von Bewegungsjagden sowie das Übungsschießen auf den laufenden Keiler sollen intensiviert werden.
  • Die Schwarzwildthematik wird auch auf den Hegeschauen verstärkt angesprochen.

Gestaltung der Jägerprüfung:

  • Das Thema Schwarzwild wird sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Jägerprüfung stärker berücksichtigt.

Benennung von "Schwarzwildberatern":

  • Es wurden Schwarzwildexperten benannt, die vor Ort ihre Erfahrungen einbringen und im Bedarfsfall aufzeigen, wie örtlich angepasste Bejagungsstrategien entwickelt werden können.

Verbesserung der Jagdstrategien vor Ort

Die Bildung von Schwarzwild-Arbeitsgemeinschaften unterstützen: In Schwarzwild-Arbeitsgemeinschaften sollen die darin zusammengeschlossenen Revierinhaber gemeinsam mit den übrigen Beteiligten, insbesondere den Landwirten, angepasste, revierübergreifende und wildbiologisch tragfähige Bejagungskonzepte entwickeln. Die Bildung dieser Arbeitsgemeinschaften wird durch die Jagdbehörden aller Ebenen unterstützt.

Die Bejagung hat sich an folgenden Grundsätzen zu orientieren:

  • Schwarzwild muss mit allen zulässigen Jagdarten intensiv bejagt werden. Dabei kommt der Durchführung von revierübergreifenden Bewegungsjagden und Sammelansitzen eine wesentliche Rolle zu.
  • Überläufer und insbesondere Frischlinge sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit und ohne Rücksicht auf deren körperliche Stärke zu erlegen.
  • Um die Bestände zu regulieren ist auch ein Eingriff in die Zuwachsträger (Bachen) unverzichtbar. In der Zeit von Oktober bis Januar ist daher die Bejagung der Bachen zu forcieren, wobei eine Erhöhung des Bachenanteils auf mindestens 10 % (besser 20 %) der Gesamtstrecke anzustreben ist. Dies soll soweit möglich unter Schonung der Leitbachen erfolgen. Für die Anwendung des § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz (Schutz der Elterntiere) kann davon ausgegangen werden, dass die Bachen für die Aufzucht der Frischlinge ab einem Alter von drei bis vier Monaten (äußerlich erkennbar am Verlust der Frischlingsstreifen) nicht mehr unbedingt notwendig sind.
  • In den Sommermonaten, besonders während der Zeit der Milchreife von Mais und sonstigem Getreide, ist eine intensive Schwerpunktbejagung in den Feldrevieren, aber auch an der Wald-Feld-Grenze, durchzuführen. Innerhalb der größeren Waldgebiete soll während der wildschadenskritischen Zeit bis zum Abernten der Felder nur reduziert auf Schwarzwild gejagt werden.

Im Falle örtlicher Abschussdefizite kann auch die Möglichkeit einer behördlichen Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes in Betracht kommen (siehe Richtlinie zum Vollzug des § 27 BJagdG zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Schalenwild).

Saufänge: Bereits im Jahr 1989 wurden die höheren Jagdbehörden darauf hingewiesen, dass bei Schwarzwildschäden mit jagdbehördlicher Genehmigung auch Saufänge eingesetzt werden können. Dabei wurde herausgestellt, dass bei der Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb von Saufängen darauf geachtet werden muss, dass den berechtigten Belangen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.

Kirrung: Die Kirrung ist auf den geringstmöglichen Umfang zu beschränken. Als Richtwert gilt ein Kirrplatz je 100 ha Revierfläche, beschickt mit ca. 1 kg artgerechtem Kirrmaterial wie Getreide einschließlich Mais oder Waldfrüchten. Bei einer erheblichen Überschreitung dieses Richtwerts kann i.d.R. nicht mehr von einer Kirrung ausgegangen werden; ggf. sind auch entsprechende Maßnahmen gem. § 23 a AVBayJG zu ergreifen. Die räumliche und zeitliche Verteilung der Kirrungen und ihre Beschickung sollte in den Schwarzwild-Arbeitsgemeinschaften abgestimmt werden. Grundsätzlich gilt für Kirrungen und die ausgebrachte Futtermenge: Weniger ist mehr!

Jagdzeit: Für Keiler und Bachen gilt die Jagdzeit vom 16. Juni bis 31. Januar. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz können die Länder die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, aufheben. Gemäß Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 Bayerisches Jagdgesetz sind für entsprechende Einzelanordnungen die unteren Jagdbehörden zuständig. Wenn die Beteiligten vor Ort, also Jäger und Jagdgenossenschaften, angesichts der Schadenssituation Ausnahmen für erforderlich erachten, sollen die Kreisverwaltungsbehörden für Keiler oder / und Bachen, die für die Aufzucht der Jungtiere nicht notwendig sind, im Weg einer Einzelfallanordnung grundsätzlich die Jagdzeit verlängern.

Abschließend soll nochmals betont werden, dass zur Lösung der Schwarzwildproblematik nur gemeinsame und eigenverantwortliche Anstrengungen, bei denen alle örtlich Beteiligten an einem Strang ziehen, zum Ziel führen können.