Das Institut Pflanzengesundheit des Julius Kühn-Instituts (JKI) ist für pflanzengesundheitliche Risikoanalysen und Maßnahmen verantwortlich. In Deutschland ist es vor allem zuständig für den Informationsaustausch, die fachliche Koordination und die Erarbeitung wissenschaftlich-fachlicher Grundlagen. Zudem hat es die relevanten Rechtsvorschriften zur Pflanzengesundheit Deutschlands, der EU-Mitgliedstaaten und anderer Staaten zusammengestellt.

Regelungen und Standards

Die Maßnahmen zum Schutz gegen Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in Deutschland werden durch

  • die EU- Richtlinie RL 2000/29/EG, Anhang I und II,
  • das Pflanzenschutzgesetz – PflSchG,
  • die Pflanzenbeschauverordnung – PBVO,
  • die Anbaumaterialverordnung – AGOZ sowie
  • Notmaßnahmen als Entscheidungen der EU- Kommission geregelt

und setzen so die EU-Verordnung 2019/2072 um.

Auf der Webseite des Julius-Kühn-Instituts [1], der zuständigen Bundesbehörde für den Pflanzenschutz, sind die zentralen Gesetze und Bestimmungen unter „Regelungen und Standards“ zusammengestellt [2], [3].

Die aufgeführten Gesetze, Richtlinien und Verordnungen definieren Zuständigkeiten, Vorgehensweisen und teilweise konkrete Maßnahmen. Gleichzeitig bilden sie sowohl Rahmen als auch Grundlage für die Arbeit der Pflanzenschutzdienste und sonstiger ausführender Organe.

Meldepflicht

Meldepflichtige Schaderreger sind Organismen, die bereits Quarantäne-Status in Deutschland haben, sowie Organismen, die im Anhang I und II der EU-Richtlinie 2000/29/EG geregelt sind. Meldepflichtig sind auch solche Schaderreger, die weder in der Richtlinie gelistet noch bisher in Deutschland aufgetreten sind, aber Schaden verursachen können. Das sind z.B. Organismen,

  • die auf der EPPO-Warnliste („Alert list“) aufgeführt sind,
  • solche, für welche die EU Notfallmaßnahmen erlassen hat,
  • solche, die ganz neu sind, von denen man aber um ihre schädliche Wirkung weiß.

Laut Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) sind alle Personen, die beruflich oder gewerblich Umgang mit Pflanzen(erzeugnissen), Verpackungsmaterial usw. haben und vom Auftreten oder Verdacht Kenntnis erhalten, verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. Auch Privatpersonen sind verpflichtet, das Auftreten dem zuständigen Pflanzenschutzdienst zu melden [3].

Wer Kenntnis oder Verdacht vom Auftreten eines meldepflichtigen Schaderregers hat, meldet dieses an den jeweiligen Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes. In Baden-Württemberg ist generell das jeweilige Regierungspräsidium zuständig. Die fachliche Verantwortung hat für die Landwirtschaft bzw. das Offenland das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg und für den Wald die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA).

Die Behörde überprüft und bestätigt ggf. den Befund und macht dann Meldung an das Julius-Kühn-Institut als zuständige Bundesbehörde im Fachbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Bestätigt sich der Verdacht, gibt das JKI eine Meldung an die anderen EU-Mitgliedstaaten, die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer, die EU-Kommission und die EPPO heraus [3], (Abb. 1).

Quarantänemaßnahmen

Das Ziel von Quarantänemaßnahmen ist es, schädliche Organismen aus Europa bzw. Deutschland fernzuhalten oder deren Ausbreitung zu unterbinden. Auch der Export heimischer Schaderreger und Krankheiten in andere Regionen soll vermieden werden.

Bei der Umsetzung spielt es eine Rolle, ob die EU-Kommission Notmaßnahmen und somit einen verbindlichen Durchführungsbeschluss erlassen hat. Liegt ein verbindlicher Durchführungsbeschluss vor, wie z.B. für den Asiatischen Laubholzbockkäfer, werden die Maßnahmen vor Ort in einer Allgemeinverfügung umgesetzt [4]. Diese Notfallpläne sind aber nicht für alle Quarantäne-Schadorgansimen vorhanden. Gibt es keinen Durchführungsbeschluss, liegt die Verantwortung beim Pflanzenschutzdienst der Länder, der die Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem JKI als zuständige Bundesbehörde festlegt.

Präventives und operatives Monitoring

Werden Schaderreger auf Grundlage von nationalem oder europäischem Recht geregelt, besteht die Verpflichtung zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen. Für den baden-württembergischen Wald ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) dafür zuständig. Die Überwachungsmaßnahmen sind dann präventiv oder operativ ausgerichtet.

Beim präventiven Monitoring ist der Organismus noch nicht aufgetreten, es besteht aber das Risiko, dass er bald auftauchen könnte. Man möchte durch das Monitoring der Einschleppung und daraus resultierenden Schäden möglichst frühzeitig vorbeugen. Deshalb werden mögliche Brennpunkte überwacht. Im Falle der Kiefernholznematoden erfolgen Kontrollen beispielsweise entlang von Transportwegen sowie auf Lager- und Umschlagsplätzen.

Wird ein Befall nachgewiesen und amtlich bestätigt, greift das operative Monitoring. Dabei wird das Quarantänegebiet benannt, in dem Bekämpfungsmaßnahmen mit anschließender Erfolgskontrolle durchgeführt werden. Das daran anschließende Monitoring ist dann wieder als präventiv anzusehen, wenn Befallsfreiheit besteht. Beispiele sind hierfür der Asiatische Laubholzbockkäfer (siehe Abb. 2) und die Dothistroma-Nadelbräune.

Das Monitoring ist demnach von zentraler Bedeutung, um eine unkontrollierbare Ausbreitung und großflächigen Schaden abzuwenden [5]. Aufgrund der zunehmenden Auswirkungen von Globalisierung und Klimawandel ist mit einer Häufung des Auftretens von Quarantäne-Schädlingen auch in Südwestdeutschland zu rechnen, welche eine Intensivierung der Monitoringmaßnahmen zukünftig erforderlich machen wird.

Quellenangabe

Ratgeber Forstliches Krisenmanagement

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