Im Spätherbst und Winter steigen aus vielen Wäldern die bekannten Rauchsäulen auf. Das Verbrennen von Ästen, Blattmaterial oder Rinde setzt in der Schweiz jedes Jahr ungefähr 1500 Tonnen des gesundheitsgefährdenden Feinstaubs frei. Schlagabraum darf nur verbrannt werden, wenn er trocken ist und dabei "keine übermässigen Immissionen" entstehen.

Besonders wenn saftfrische (nicht trockene) Äste, Giebelstücke oder Rinde verbrannt werden, können grosse Mengen an Staub- und Russpartikeln entstehen. Solche Feuer nebeln dann nicht selten ganze Talschaften ein. Aus lufthygienischer Sicht sind diese Rauchfahnen äussert bedenklich und gefährden unsere Gesundheit. Die winzig feinen Staub- und Russpartikel lagern sich nicht nur in unserer Lunge ab, sondern können auch ins Blut gelangen und so eine Vielzahl von teils schwerwiegenden Krankheiten begünstigen.

In der Schweiz gilt die hohe Luftverschmutzung durch Feinstäube (siehe Kasten) als eines der vordringlichsten Umweltprobleme. Wissenschaftler schätzen, dass in der Schweiz allein wegen der zu hohen Konzentration an lungengängigem Feinstaub jedes Jahr über 3700 Menschen frühzeitig an den Folgen der Luftverschmutzung sterben.

Die höchsten Feinstaubbelastungen treten zwar in den Städten und Agglomerationen auf und sind in starkem Masse verkehrsbedingt. Dennoch trägt das Verbrennen von Schlagabraum mit rund 1500 Tonnen beträchtlich zum gesamtschweizerischen Feinstaubausstoss bei. Da die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt überschritten sind, müssen alle Verursacher ihren Beitrag zur Senkung dieser Schadstoffbelastung leisten. Eine dieser Massnahmen ist der Verzicht auf das noch sehr verbreitete Verbrennen von Schlagabraum in unseren Wäldern.

Was ist Feinstaub?

Feinstaub besteht aus Partikeln mit einem Durchmesser von weniger als 10 Tausendstel Millimetern, was etwa einem Zehntel des Durchmessers eines menschlichen Haars entspricht. Die auch als PM10 bezeichneten Luftschadstoffe gelangen einerseits als primäre Partikel in die Atmosphäre – so zum Beispiel bei der unvollständigen Verbrennung von Brenn- und Treibstoffen, bei industriellen Prozessen sowie durch den Abrieb von Reifen, Strassenbelägen und Bahnschienen. Bei den Brennstoffen fallen besonders die Partikel aus der Verbrennung von Holz und Holzabfällen ins Gewicht. Daneben gibt es auch sekundäre Partikel, die sich erst in der Luft aus gasförmigen Stoffen wie Ammoniak, Stickoxiden, Schwefeldioxid und organischen Verbindungen bilden. Sind die Teilchen kleiner als 1 Tausendstel Millimeter, spricht man von PM1.

Feinstaub setzt sich aus einer Vielzahl von chemischen Verbindungen zusammen. Besonders giftige Bestandteile aus gesundheitlicher Sicht sind die Krebs erzeugenden Krebs erzeugenden Russpartikel mit einem Durchmesser von bloss 100 Millionstel Millimeter. Russ umfasst alle primären kohlenstoffhaltigen Partikel eines unvollständigen Verbrennungsprozesses. Die stark zerklüftete Struktur der feinen Staubteilchen ermöglicht zudem eine Anlagerung von weiteren giftigen Substanzen wie etwa den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK).

In stark exponierten Gebieten nimmt der Mensch mit jedem Atemzug etwa 50 Millionen Partikel auf, in schwach belasteten Gegenden sind es etwa zehnmal weniger. Je kleiner die Partikel sind, desto tiefer dringen sie bis in die feinsten Verästelungen der Lunge ein. Von dort gelangen sie zum Teil in die Lymph- und Blutbahnen.

Nur trockenes Material verbrennen

Gesetzlich wird das Verbrennen in Artikel 30c des Umweltschutzgesetzes (USG) sowie in Artikel 26a der LuftreinhalteVerordnung (LRV) geregelt. Der Gesetzgeber hat das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen nicht grundsätzlich verboten. Im Umweltschutzgesetz wird aber einschränkend festgehalten, dass bei deren Verbrennung keine übermässigen Immissionen entstehen dürfen. Immissionen sind beispielsweise dann übermässig, wenn die gültigen Immissionsgrenzwerte der LRV überschritten werden (zum Beispiel für Feinstaub) oder wenn die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird.

In Artikel 26a der LRV hat der Bundesrat diese Anforderung nochmals konkretisiert. Natürliche Waldabfälle dürfen im Freien nur verbrannt werden, wenn sie trocken sind und wenig Rauch entsteht. Besonders bei Waldabfällen lässt sich eine rauchfreie Verbrennung in vielen Fällen aber nicht ausreichend sicherstellen. Fast immer ist der zu verbrennende Schlagraum nicht ausreichend trocken oder sonstwie ungeeignet für eine raucharme Verbrennung.

Asthaufen anstatt Rauchsäulen

Im Rahmen der normalen Waldbewirtschaftung sollte Schlagabraum nicht (mehr) verbrannt werden. Stören die Äste bei der Waldarbeit, so können sie zu Haufen zusammengetragen werden. Solche Haufen bieten zahlreichen Tieren wie Insekten, Vögeln, Kleinsäugern, Reptilien oder Amphibien Unterschlupf. Weitaus die meisten Insekten und Pilze, die sich an toten Ästen entwickeln, tragen zu deren Abbau bei und stellen für lebende Bäume keine Gefahr dar.

Ausnahmsweise zulässig ist das Verbrennen von frischem Schlagabraum

  • wenn er von Forstschädlingen und Krankheiten befallen ist, die eine weitere Gefahr für den Wald darstellen;
  • wenn er nicht mit vertretbarem Aufwand gesammelt und weggetragen werden kann, insbesondere in Bacheinhängen und Bachbetten (Verklausungsgefahr), in sehr steilen Landwirtschaftsflächen (Wiesen, Weiden);
  • in sehr steilen Lagen aus Gründen der Arbeitssicherheit.

Der Entscheid soll Einzelfallweise durch den örtlichen Förster nach ausgewogener Beurteilung erfolgen.

(TR)