Rechtliche Regelungen

In Bayern werden rund 86 % der Landesfläche landwirtschaftlich (51 %) oder forstwirtschaftlich (35 %) genutzt. Diese nachhaltige Bewirtschaftung prägt die bayerische Kulturlandschaft, die nicht wie andere Güter importiert werden kann. Wiesen, Äcker und Wälder sind für die bayerischen Bauernfamilien unverzichtbare Lebens-, Existenz- und Einkommensgrundlage. Familienbetriebe müssen ökonomisch, ökologisch und sozial verantwortlich mit Grund und Boden umgehen, um ihre Bauernhöfe an die nachfolgenden Generationen weitergeben zu können. Dabei ist auch das an Grund und Boden gebundene Jagdrecht zu berücksichtigen. Rund 87 % der 6,8 Mio. Hektar Jagdfläche in Bayern sind in privater, insbesondere bäuerlicher Hand. In der Regel wird dieses Recht vor allem bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken durch vertragliche Regelungen an Jagdausübungsberechtigte verpachtet. Einige Jagdgenossenschaften bewirtschaften die Jagd selbst. Der Jagdausübungsberechtigte ist zu einer sorgfältigen Bejagung angehalten, womit auch die weitgehende Vermeidung von Wildschäden verbunden ist. Alle Beteiligten – Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigte – sind an einem gesunden und artenreichen Wildbestand interessiert. Dies schließt angemessene Wildbestände mit ein, wobei der Grundsatz "Wald vor Wild" und "Landwirtschaft vor Wild" das berufsständische Verständnis beschreibt. Deshalb ist der Bayerische Bauernverband immer um ein konstruktives und vertrauensvolles Verhältnis zwischen Bauern und Jägern bemüht.

Rechtliche Bestimmungen

Das Bundesjagdgesetz (BJG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) und die hierzu erlassenen Verordnungen sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bilden die rechtlichen Grundlagen für den Ersatz von Wildschäden.

Wildschäden in der Landwirtschaft sind gemäß § 29 BJG ersatzpflichtig, wenn

  • der Schaden durch die gesetzlich vorgegebenen Wildarten verursacht wurde, das sind das Schalenwild (Schwarz-, Reh-, Rot-, Dam-, Gams-, Muffel-, Sika-, Steinwild, Elch, Wisent), Wildkaninchen (nicht Feldhasen) und Fasanen (nicht Wildtauben etc.)
  • und die betroffenen Flächen zum Jagdbezirk zählen.

Darüber hinaus können aber Jäger und Bauern bei gemeinschaftlichen Jagden weitere Regelungen zum Wildschadensersatz über die privatrechtlichen Jagdpachtverträge treffen, z.B. Ersatzpflicht auch für von weiteren Wildarten verursachte Schäden.

Was muss ersetzt werden?

Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf Wildschäden an

  • aufstehenden Feldfrüchten (Feldfrüchte zwischen Saat und Ernte)
  • abgeernteten, jedoch noch nicht eingebrachten Feldfrüchten (jedoch nicht bei Schäden an z.B. Mieten, Behelfssilos)
  • Grundstücken und ihren Bestandteilen (z.B. Grasnarbe, Feldscheunen mit festen Fundamenten und dergleichen).

Nur wenn entsprechende Schutzvorrichtungen wie Zäune angebracht sind, besteht auch Ersatzpflicht bei Schäden an Garten- und hochwertigen Handelsgewächsen (Freilandpflanzen) sowie an Alleebäumen und einzelstehenden Bäumen, an Baumschulen, Gärten und Obstgärten sowie an Weinbergen.

Wildschäden auf Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden kann, z.B. Hofstellen, werden nicht ersetzt.

Ersatzpflichtig sind zum einen die Substanzschäden, die durch das genannte Wild am Grundstück selbst verursacht worden sind, zum anderen die an den Früchten oder Saaten verursachten Aufwuchs- oder Fruchtschäden. Substanzschäden (z.B. Flurschäden) können vom Schwarzwild durch das Brechen verursacht werden. So müssen Wühlgruben, die bis zu einem halben Meter tief sein können, im Grünland häufig mit zusätzlich angefülltem Mutterboden wieder ausgeglichen, eingeebnet und neu eingesät werden. Zum ersatzpflichtigen Wildschaden zählen auch die Schäden, die an den vom Boden getrennten aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstückes entstehen, z.B. für die im Feld im Schwad abgelegten Kartoffeln (§ 31 Abs. 1 BJG). Nicht ersetzt werden müssen hingegen Schäden an Erzeugnissen, die frei gelagert werden, so z.B. Ballenfoliensilos, die nach der Ernte auf dem Grundstück verbleiben. Ein Schaden an Ballenfoliensilos, der direkt nach dem Einwickeln des Ballens mit Folie und vor der zeitnahen Einlagerung eintritt, ist dagegen ersatzpflichtig.

Umfang des Schadensersatzes

Der Wildschadensersatz soll den Zustand wieder herstellen, der bestünde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Statt der Wiederherstellung kann der Betroffene auch den Ausgleich in Geld verlangen (Marktwert der geschädigten Frucht, Ersatzkosten, Instandsetzungskosten). Andererseits hat der Geschädigte Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit dem Nachbau oder der Wiedereinsaat von Feldfrüchten sowie mit der weiteren ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von betroffenen Flächen zu beachten. Wichtig ist dabei, dass der Schadensersatz nicht nur Sachwertersatz ist, sondern Ersatz des vollen wirtschaftlichen Interesses, das heißt des in Geld schätzbaren Verlustes (Vergleiche hierzu §§ 249, 252 BGB).

Wer haftet?

Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken hat grundsätzlich die Jagdgenossenschaft Wildschadensersatz zu leisten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJG). Im Jagdpachtvertrag kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, die dem Jagdpächter die Haftung überträgt (§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJG). Dann muss die Jagdgenossenschaft den Wildschaden nur in dem Fall ersetzen, wenn der Geschädigte vom Jagdpächter keinen finanziellen Ausgleich erhalten kann (§ 29 Abs. 1 Satz 4 BJG). Man bezeichnet dieses als eine Ausfallhaftung der Jagdgenossenschaft, die einer Bürgschaft gleich kommt. Der Ersatzpflichtige haftet für den Wildschaden auch dann, wenn ihn an der Entstehung kein Verschulden trifft. Die Beweispflicht, dass ein ersatzpflichtiger Wildschaden besteht, obliegt dem Ersatzberechtigten (z.B. Fährten, Losung, Lagerplätze, Schadbilder usw.).

An dieser Stelle ist ebenfalls klarzustellen: Jeder Landwirt ist in seiner Entscheidung frei, auf welchem Flurstück er welche Feldfrucht anbaut. Die Bauern sind auf eine Anzahl wesentlicher Anforderungen, wie z.B. pflanzenbauliche Erfordernisse der Feldfrüchte (Fruchtfolge, Standortverhältnisse wie Wasserversorgung etc.) sowie arbeits- und betriebswirtschaftliche Belange als Entscheidungskriterien für ihre Anbauplanung angewiesen. Nach der geltenden Rechtslage ist der Aspekt der Schadensminderungspflicht beispielsweise nicht beim Anbau von Mais in Gebieten mit starkem Aufkommen von Schwarzwild anzuwenden. Durch Schwarzwild verursachte Wildschäden an Mais sind grundsätzlich zu ersetzen, auch wenn er im Rahmen üblicher Fruchtfolgen am Waldrand oder in Waldnähe angebaut wird.

Abwicklungsverfahren

Grundsätzlich sollte eine gütliche Einigung angestrebt werden. Dringend zu beachten ist, dass nur bei fristgerechter Meldung eines Wildschadens der Ersatzanspruch über das amtliche Verfahren gewahrt bleibt. Deshalb ist der Wildschaden zuerst bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift zu melden. Hierbei kann man selbstverständlich erklären, dass man sich vorab um eine gütliche Einigung bemüht. Wird keine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen erreicht, kann der Ersatzanspruch über das amtliche Verfahren geltend gemacht werden. Ohne diese Meldung bei der Gemeinde wäre der Anspruch verwirkt.

Folgendes ist hierbei noch von Bedeutung:

  • Meldefristen! Wildschaden an landwirtschaftlichen Grundstücken ist innerhalb einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeindebehörde zu melden. Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken ist die Schadensmeldung jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober möglich. Bei verspätet eingereichten Anträgen erlischt der Schadensersatzanspruch!
  • Die Gemeinde versucht bei einem Ortstermin zusammen mit den Beteiligten, eventuell unter Hinzuziehung eines Wildschadensschätzers, den Schaden festzustellen und eine Einigung herbeizuführen. Die entstandenen Kosten sind grundsätzlich vom Ersatzpflichtigen zu tragen, auch wenn zuerst der Auftraggeber des Wildschadensschätzers die Schätzkosten vorleistet. Der Geschädigte ist nur dann angemessen an den Kosten für den Gutachter zu beteiligen, wenn er solche unnötigerweise verursacht oder mitverschuldet hat.
  • Kommt eine Einigung beim Ortstermin nicht zustande, erlässt die Gemeinde auf der Grundlage des Schätzgutachtens einen Vorbescheid über Art, Umfang und Höhe des Schadens. Der Vorbescheid ist innerhalb zwei Wochen nach Aushändigung an den Ersatzpflichtigen vollstreckbar, sofern nicht rechtswirksam Klage beim Amtsgericht eingelegt wird.

Wer bewertet?

Die Bewertung des Wildschadensersatzes in der Praxis erfordert Sachverstand sowie praktische Erfahrung. Insbesondere sind praktizierende Landwirte für diese Aufgabe geeignet und werden deshalb häufig als Wildschadensschätzer eingesetzt. Der Bayerische Bauernverband und auch der Jagdbeirat können Schätzer zur Bestellung durch die Jagdbehörde vorschlagen. Letztendlich bestellt diese dann die amtlichen Schätzer, um vor Ort über ausreichend Fachleute zu verfügen. Durch die Tätigkeit von Bauern als Wildschadensschätzer fallen zudem auch wesentlich geringere Gutachterkosten an.

Des weiteren unterstützt der Bayerische Bauernverband die Jagdbehörden in der Betreuung der Wildschadensschätzer zum Beispiel durch Schätzerschulungen. Dazu ist der Verband als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch die Bayerische Staatsregierung bereits 1949 beauftragt und verpflichtet worden.

Die Schätzungsrichtlinien des Bayerischen Bauernverbandes sind mit der Verwaltung des Freistaates Bayern abgestimmt und von amtlicher Seite geprüft. Die Richtsätze wurden von der Bayerischen Landesanstalt für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur erarbeitet und abgestimmt. Die Richtlinien können bei den örtlichen Geschäftsstellen des Bayerischen Bauernverbandes gegen Entgelt bezogen werden.

Abschließende Betrachtungen

In den meisten Fällen kommt es zu gütlichen Einigungen zwischen Jägern und Bauern, ohne dass ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss. Dies begrüßt der Berufsstand sehr.

Ziel der Landwirte ist, dass Schäden möglichst verhindert werden, damit sie ihre Flächen ordnungsgemäß bewirtschaften können. Einen erlittenen Schaden ersetzt zu bekommen, steht jedem Geschädigten nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch zu. Darüber hinaus bestätigt unsere Erfahrung, dass die Regelung des Wildschadens vor Ort mit zur Regulierung der Wildbestände beiträgt.

Der gewaltige Anstieg der Schwarzwildbestände in den letzten Jahren hat die Wildschadenssituation in nahezu allen Gebieten Bayerns dramatisch verschärft. Nicht zu vergessen die steigende Gefahr des Ausbruchs der Schweinepest mit der Folge verheerender Schäden für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die zahlenmäßige Reduktion der Schwarzwildbestände ist deshalb oberstes Gebot.

Ziel des Berufsstandes war und ist ein gutes Verhältnis zwischen Jägern und Bauern, denn im praktischen Miteinander liegt die Chance, Probleme vor Ort zu lösen.