Aus Sicht der Bundesvereinigung des Holztransportgewerbes (BdHG) e.V. ist zunächst die positive Entwicklung bei der Ladungssicherung festzustellen. Da seit dem 15. Oktober 2006 eine Verladeempfehlung für Rohholz längs und quer vorliegt, wurde für das Holztransportgewerbe die endlich ersehnte Rechtssicherheit für Ladungssicherungsmaßnahmen im Holztransport für Kurzholz bis sechs Meter Länge geschaffen. Auch wenn im Einzelnen nicht zu allen Vorgaben vollkommene Zustimmung besteht, werden diese Empfehlungen in ihrer Gesamtheit begrüßt und in der Anwendung hundertprozentig unterstützt.

Einen wesentlichen positiven Effekt sieht die BdHG e.V. insbesondere in der praktischen Handhabung der Verladeempfehlungen. Dies gilt nicht nur bei der Umsetzung durch die Holztransporteure in der Praxis, sondern auch im Hinblick auf die Anwendung seitens der Kontrollorgane. Trotzdem wurden die Vorgaben bisher nicht erfolgreich verbreitet, weder über die Innenministerien der Länder bis hin zu den Kontrollbeamten noch über Informationsoffensiven der beteiligten Verbände zur Umsetzung der Verladeempfehlung.

Bundesvereinigung des Holztransport-Gewerbes e.V.

Die 1989 gegründete Bundesvereinigung des Holztransportgewerbes (BdHG) e.V. ist eine Interessenvertretung auf nationaler und internationaler Ebene für die speziellen Belange der deutschen Holztransportunternehmen. Sie versteht sich jedoch nicht als Konkurrenzverein zu den bestehenden Verbänden und Vereinigungen des Straßenverkehrsgewerbes. Der Zweck der BdHG ist die Vertretung der gemeinsamen beruflichen, fachlichen und gewerbepolitischen Interessen der Mitglieder aus dem Transportbereich Holz.

Verladeempfehlungen für Rohholz

Die Verladeempfehlungen für Rohholz quer und längs können als Faltblätter auf der Internetseite der BdHG kostenlos heruntergeladen werden (siehe Links).

Deutlicher Rückgang von Bußgeldverfahren

Dennoch zeichnen sich bereits positive Tendenzen ab. Ein wesentlicher Indikator dafür ist nach Einschätzung der BdHG insbesondere die rückläufige Zahl der Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Ladungssicherung. Die anfänglichen Befürchtungen der Branche, inwieweit es den Fahrzeugkonstrukteuren gelingen wird, geeignete Rückhaltevorrichtungen zu entwickeln, um innerhalb der Übergangsfrist (Stichtag war der 01.10.2007) eine technische Lösung zur Kavernenproblematik (=einzelne frei bewegliche Hölzer in Hohlräumen der Ladung; Anmerkung der Redaktion) bzw. zur Absicherung des Transportgutes zur Seite und nach hinten zu präsentieren, haben sich mittlerweile zerstreut. Auch wenn zur Zeit noch keine Ideallösung für alle Transportunternehmen existiert, bieten mittlerweile verschiedene Hersteller zahlreiche technische Konzepte (Stirnwände, Netze, Planen etc.) an.

Ein verstärktes Augenmerk wird in Zukunft auf die Gestaltung des Fuhrparkmanagements hinsichtlich der Halterhaftung zu richten sein. Dies betrifft nicht nur die ordnungsgemäße Ladungssicherung und Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes, sondern insbesondere die Einhaltung der Vorgaben nach dem Fahrpersonalgesetz von 1987. Neuere Entwicklungen zeigen, dass Bußgeldstellen dazu übergehen, im Wege der Gewinnabschöpfung (Verfall) Geldbeträge in bis zu sechsstelliger Höhe einzuziehen. Neben vorzunehmenden Belehrungen der Fahrer, regelmäßig auszuführenden Kontrollen und einer entsprechenden Disposition seitens des Unternehmers besteht darüber hinaus im Einzelfall eine Pflicht zu verstärkten Aufsichtsmaßnahmen.

Einheitliche Regelungen für Langholztransporte mit Überlängen erforderlich

Handlungsbedarf besteht für die BdHG e.V. auch in Hinblick auf die unterschiedliche Handhabung in der Vergabe zur Ausnahmegenehmigung von Langholztransporten mit Überlängen nach §70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Von einer einheitlichen Genehmigungsregelung ist man noch weit entfernt. Hier gilt es zum einen, mit einheitlichen Standards eine schnellere Ausnahmegenehmigung von der Verwaltung zu erhalten, und zum anderen, inhaltliche gleiche Auflagen für die Transportunternehmer zu erzielen.

Marco Burkhardt ist Geschäftsführer der Bundesvereinigung des Holztransportgewerbes (BdHG) e.V.
Email: burkhardt@rechtsanwalt-burkhardt.de