Die Vorteile sind: Bringungsgenossenschaften sind einfach zu gründen; Liegenschaften können zwangsweise einbezogen werden und die Forstbehörden unterstützen und kontrollieren. Das Forstgesetz regelt in Bezug auf die Bringungsgenossenschaft hauptsächlich verwaltungsrechtliche Aspekte und lediglich die Grundzüge der internen Struktur. Auf die außenwirksame Vertretungsmacht, die Haftung und Verantwortlichkeiten wird nicht näher eingegangen.

Haftung als Wegehalter

Die meisten Forststraßen befinden sich im alpinen Gelände und sind starker Witterung ausgesetzt. Durch Starkniederschläge kann die Böschung ausgeschwemmt werden und es kann zu Hangrutschungen kommen, aufgrund derer auf den Forststraßen Behinderungen und Gefahrenquellen entstehen. Forststraßen werden nicht nur für die Bringung genutzt, sondern zum Teil auch von Wanderern und Radfahrern. Aufgrund der beschriebenen Gefahrenquellen können diese Personengruppen zu Schaden kommen und es stellt sich die Frage der Haftung für Schäden.

Forststraßen sind Wege im Sinne des § 1319a ABGB und die Bringungsgenossenschaft haftet als deren Halter gegenüber Dritten, denen durch den mangelhaften Zustands des Weges ein Schaden entsteht. Die Bringungsgenossenschaft als Halter trifft daher grundsätzlich eine Sicherungspflicht, deren Anforderungen aufgrund der geographischen Lage und der Tatsache, dass die Forststraßen der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, nicht allzu hoch sind.

Die Bringungsgenossenschaft und deren Organe müssen den Zustand des Weges ausreichend kontrollieren. Hier sind besondere Umstände wie Setzungen und Rutschungen auf der Böschung der Talseite zu berücksichtigen. Abhängig vom Gelände ist es oft kaum möglich, eine Forststraße immer in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Für gewöhnlich findet daher einmal jährlich eine Begehung der Forststraße statt, bei welcher der Zustand und die notwendigen Maßnahmen erfasst werden. Bekannte Mängel sind umgehend zu beseitigen und auf bestehende Mängel, die noch nicht behoben werden konnten, muss zumindest durch entsprechende Warnung hingewiesen werden.

Eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Weg unerlaubt oder widmungswidrig benutzt wurde und das dem Benutzer des Weges aufgrund von optischen Wahrnehmungen wie Verbotszeichen, Abschrankungen oder sonstigen Absperrungen erkennbar war bzw. sein hätte müssen. Ein Beispiel dafür ist eine Fahrverbotstafel entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung.

Wird die Benutzung einer Forststraße einem Dritten hingegen vertraglich zugesichert oder benützt ein Dritter die Forststraße zum Beispiel in Erfüllung eines Werkvertrages, wird die Anwendung des § 1319a ABGB durch die Vorschriften des allgemeinen Schadenersatzes verdrängt und in diesem Fall genügt bereits leichte Fahrlässigkeit für das Entstehen der Schadenersatzpflicht.

Haftung der Bringungsgenossenschaft

Die Bringungsgenossenschaft selbst ist Rechtsträger und haftet für das Verschulden ihrer satzungsmäßigen Organe. Sie haftet nicht nur für das Verhalten ihrer Organe, sondern für alle Gehilfen, die einen selbstständigen Wirkungsbereich innehaben. Die Haftung begründet sich in der Versäumnis ihrer Organe, für eine wirksame Kontrolle zu sorgen.

Haftung der Organe

Die Organe der Bringungsgenossenschaft können aus verschiedenen Gründen für Verbindlichkeiten der Bringungsgenossenschaft haften. Dazu zählen vor allem das Überschreiten der Vertretungsbefugnis und die Verletzung von Sorgfaltspflichten, Treupflichten und anderen Obliegenheiten.

Die Organe haben die übernommenen Geschäfte emsig und redlich zu besorgen und für den von ihnen verschuldeten Schaden einzustehen. Dieser Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach den typischen Kenntnissen und Fähigkeiten eines durchschnittlichen Organes einer Bringungsgenossenschaft. Es werden daher keine außergewöhnlichen Fähigkeiten verlangt und es ist daher zu prüfen, wie der maßgerechte Fachmann in der konkreten Situation gehandelt hätte.

Beim Sorgfaltsmaßstab muss jedoch berücksichtigt werden, ob die Organe ihr Amt ehrenamtlich ausüben oder entgeltlich. Daneben sind die Größe der Bringungsgenossenschaft und der verfolgte wirtschaftliche Zweck maßgeblich. Der Sorgfaltsmaßstab kann daher nicht generell festgelegt werden, sondern es muss jeweils der konkrete Einzelfall berücksichtigt werden, wobei folgende drei Aspekte ausschlaggebend sind:

  • Entgeltlichkeit der Organtätigkeit
  • Ausprägung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bringungsgenossenschaft
  • Größe der Bringungsgenossenschaft

Haftung der Mitglieder

Die Bringungsgenossenschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und daher herrscht grundsätzlich das Trennungsprinzip. Aufgrund von Forderungen gegen die Bringungsgenossenschaft kann nicht direkt auf das Vermögen der Mitglieder gegriffen werden.

Jedoch besteht eine gesetzliche Nachschusspflicht. Bei mangelnder finanzieller Deckung der Bringungsgenossenschaft haften die Genossenschaftsmitglieder subsidiär unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. In der Praxis wird die Bringungsgenossenschaft kaum Haftungsvermögen besitzen, da die Mitgliedsbeiträge regelmäßig nur die laufenden jährlichen Erhaltungskosten decken.

Wenn sich im Zuge der Nachschusspflicht herausstellt, dass ein Mitglieder seine Verpflichtung nicht erfüllen kann, da es selbst nicht zahlungsfähig ist, dann müssen die übrigen Mitglieder für das ausgefallene Mitglied einspringen und den Fehlbetrag nach dem bestehenden Aufteilungsschlüssel begleichen.

Fazit

Bei der Planung einer Bringungsanlage sollten im Vorfeld die Vor- und Nachteile von Bringungsgenossenschaften gegenübergestellt und abgewogen werden. Dementsprechend sollte – auf den Einzelfall abgestimmt – die Wahl einer alternativen Gesellschaftsform erwogen werden. Die Mitglieder und die Organe einer Bringungsgenossenschaft sollten bereits bei der Gründung Vorkehrungen hinsichtlich der Kompetenzen, Verantwortung und Haftung der Organe sowie der Nachschusspflicht der Mitglieder treffen.

Vorteile:
Behördliche Aufsicht bzw. die Unterstützung
Zwangsmitgliedschaft sofern für Realisierung notwendig
Förderungsmöglichkeiten

Nachteile:
Durchgriffshaftung gegenüber den Mitgliedern
Kompetenzen und Verantwortungen müssen in der Satzung definiert werden
Publizitätsdefizite gegenüber Vertragspartnern

Literatur

  • Krachler, Die Haftung bei forstlichen Bringungsgenossenschaften, Agrar- und Umweltrecht 2009, 108 Seiten

Kontakt

  • Christian Krachler,
    Rechtsanwaltsanwärter,
    Ohtmar Krenn Gasse 1, 8112 Gratwein, Österreich