Holzasche als Abfall

Beim Betrieb von Holzfeuerungsanlagen fällt Holzasche als Abfall an. Diese Aussage klingt plausibel, sie muss jedoch erst der rechtlichen Überprüfung standhalten, ob es sich bei einer solchen Holzasche überhaupt um Abfall im Sinne des Abfallrechts handelt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) legt hierzu fest, dass eine Sache selbstverständlich dann ein Abfall ist, wenn ein Entledigungswille des Besitzers besteht (subjektiv). Darüber hinaus ist ein Entledigungwille auch dann anzunehmen, wenn bei der Nutzung von Materialien Stoffe anfallen, ohne dass der Zweck der Handlung darauf ge­richtet ist (§ 3 KrW-/AbfG). Holzasche ist daher allein schon aus dem letztgenannten Grunde Abfall, denn die Holzfeuerungsanlage wird zur Nutzung von Energie und nicht zur Produktion von Aschen betrieben.

Abfälle werden je nach Art und Herkunft bestimmten Abfallschlüsseln in der Abfallver­zeichnisverordnung (AVV) zugeordnet. Die AVV ist am 01.01.2002 in Kraft getreten und setzt das neue europäische Abfallverzeichnis in deutsches Recht um. In der AVV stehen für Holzaschen verschiedene Abfallschlüssel zur Verfügung, je nachdem, ob die Aschen in Abfallverbrennungsanlagen oder in sonstigen Verbrennungsanlagen anfallen, je nachdem, ob es sich um Rostaschen oder Filterstäube handelt und je nachdem, ob die Rostaschen bzw. Filterstäube gefährliche Stoffe enthalten oder nicht (Tab. 1).

Tab. 1: Abfallschlüssel für Holzaschen:
bü = besonders überwachungsbedürftig bei Beseitigung und Verwertung
ü = überwachungsbedürftig bei Beseitigung und Verwertung
ü/B = überwachungsbedürftig nur bei Beseitigung
AbfallschlüsselÜberwachungs­bedürftigkeitAbfallart
10 01 01ü/BRostasche aus Verbrennungsanlagen (ohne Abfall­verbrennung)
10 01 03ü/BFilterstäube aus Feuerung mit (unbehandeltem) Holz
19 01 11*Rostasche aus der Abfallverbrennung mit gefährlichen Stoffen
19 01 12üRostasche aus der Abfallverbrennung ohne gefährliche Stoffe
19 01 13*Filterstaub aus der Abfallverbrennung mit gefährlichen Stoffen
19 01 14ü/BFilterstaub aus der Abfallverbrennung ohne gefährliche Stoffe

Entsorgungswege für Holzaschen

Als Entsorgungswege für Holzaschen kommen die Beseitigung durch Ablagerung oder die Verwertung in Frage. Für die Ablagerung stehen Deponien unterschiedlicher Standards, z. B. Hausmülldeponien oder Sonderabfalldeponien, zur Verfügung. Eine weitere Ablage­rungsmöglichkeit ist der Bergversatz, d. h. der Einsatz als Stützmaterial in Hohlräumen von Bergwerken. Dies wird aufgrund der Stützfunktion des Abfallmaterials im Allgemeinen als Verwertung angesehen. Weitere theoretisch denkbare Verwertungswege wären die Verwendung als Dünger oder als Zuschlagstoff bei der Kompostierung. Beide Wege sind zur Zeit jedoch nicht gangbar, da weder in der Düngemittelverordnung noch in der Bioabfallverordnung der Einsatz von Holzaschen zugelassen wird. Holzaschen könnten außerdem im Bausektor (ggf. nach Aufbereitung) oder als Zuschlagstoff bei der Zementherstellung verwertet werden, wenn die Anforderungen an Recyclingmaterialien und Produktnormen erfüllt werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Das KrW-/AbfG legt den Grundsatz „Verwertung vor Beseitigung“ fest (§ 5 Abs. 2). Im gleichen Paragraphen wird dieser Vorrang wieder eingeschränkt: Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung des Abfalls die umweltverträglichere Lösung darstellt. Bei der Prüfung, ob die Beseitigung oder die Verwertung umweltverträglicher ist, sind vor allem die zu erwartenden Emissionen, die Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen zur Beurteilung heranzuziehen. Im Falle der Verwertung von Holzaschen als Dünger spricht demnach der Aspekt der Ressourcenschonung und der Einsparung von Energie (für die Produktion der ersetzten Düngemittel) für die Rückführung in den Stoff­kreislauf, die Anreicherung von Schadstoffen jedoch dagegen.

Neben der Frage des Vorrangs von Verwertung oder Beseitigung ist zu prüfen, ob durch den Einsatz des Abfalls, z.B. als Düngemittel, überhaupt eine stoffliche Verwertung erfolgt. Eine stoffliche Verwertung im Sinne des KrW-/AbfG liegt nur dann vor, wenn

  • Rohstoffe durch Abfälle (Sekundärrohstoffe) ersetzt werden und
  • der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseiti­gung des Schadstoffpotenzials liegt; hierbei sind die Verunreinigungen im Abfall und die Wirtschaftlichkeit der Verwertungsmaßnahme von Bedeutung.

Bei der Ausbringung von Holzaschen im Wald ist demnach eine stoffliche Verwertung nur anzunehmen, wenn die Aschen andere, erforderliche Düngemittel ersetzen und wenn die Verwertungsmaßnahme wirtschaftlich und der Schadstoffgehalt in der Holzasche nicht zu hoch ist. Ansonsten wäre die Ausbringung im Wald als Beseitigungsmaßnahme einzu­stufen und als solche unzulässig (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG).

Konkretisierende Rechtsverordnungen

Zur Sicherstellung einer schadlosen Verwertung von Abfällen kann der Gesetzgeber ge­mäß § 7 KrW-/AbfG Rechtsverordnungen erlassen. Dies ist bislang nur spärlich geschehen, nämlich in Form der Klärschlammverordnung und der Bioabfallverordnung bezüglich der stofflichen Verwertung von Klärschlamm bzw. Bioabfall. Weitere Verordnungen wie die Altölverordnung, die Altholzverordnung, die Gewerbeabfallverordnung und die Berg­versatzverordnung sind zur Zeit im Gesetzgebungsverfahren. Für die Verwertung von Holzaschen gibt es leider (noch) keine konkretisierende Verordnung. Im Rahmen der aktuellen Novellierung der Düngemittelverordnung wird diskutiert, Holzaschen unter strengen Anforderungen an die Schadstoffgehalte zur Düngung zuzulassen. Daneben sollen die Klärschlamm- und die Bioabfallverordnung novelliert werden, um die Anforderungen an alle zur Düngung ausgebrachten Sekundärrohstoffe (Klärschlamm, Bioabfall, Düngemittel, Wirtschaftsdünger wie Gülle und Mist) auf ein gleiches, hohes Niveau zu bringen. Insbesondere die Anforderungen an die Klärschlammausbringung sollen angesichts neuer Erkenntnisse deutlich verschärft werden.

Holzasche als Schadstoffsenke

In der Holzasche findet eine Anreicherung von Schadstoffen statt. Selbst in unbehandel­tem Waldholz sind aufgrund ubiquitärer Belastungen und durch Immissionen aus der Luft Schadstoffe vorhanden. Der anorganische Teil der Schadstoffe wird bei der Verbrennung nicht zerstört und deshalb in der Asche aufkonzentiert. Neben den im Holz bereits vorhan­denen Schadstoffen können durch den Verbrennungsprozess zusätzliche Schadstoffe neu gebildet werden, z.B. Chromate, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine/Furane.

Ein besonders problematischer Schadstoff in Holzaschen ist Chromat (Chrom-VI). Auch bei unbehandelten, naturbelassenen Hölzern kann es zu erhöhten Chromatgehalten in der Asche kommen. Ursache ist, dass unter den Verbrennungsbedingungen die schwerlöslichen Chrom(III)-Verbindungen zu den wesentlich schädlicheren Chromaten (Chrom(VI)-Ver­bindungen) oxidiert werden können. Chromate sind leicht wasserlöslich und können daher viel leichter als andere Schwermetallverbindungen in Böden und Grundwasser übergehen. Aus Untersuchungen von Holzaschen gibt es Hinweise, dass auch bei Einsatz von naturbe­lassenem Holz der Zuordnungswert von Chrom(VI) für Hausmülldeponien (Eluatwert ≤ 0,1 mg/l) überschritten sein kann.

Schadstoffbegrenzungen bei der Beseitigung

In der Abfallablagerungsverordnung sind Grenzwerte für Schadstoffgehalte (Zuord­nungswerte) für Deponien der Klasse I (z.B. Bauschuttdeponien) und der Klasse II (Hausmülldeponien) festgelegt (Tab. 2). Um einen Abfall auf diesen Deponien ablagern zu dürfen, dürfen die Zuordnungswerte für den jeweiligen Deponietyp nicht überschritten werden.

Tab. 2: Schadstoffgrenzwerte (Zuordnungswerte) für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien.
Nr.ParameterDeponieklasse IDeponieklasse II
  
1Festigkeit
1.01Flügelscherfestigkeit25 kN/m225 kN/m2
1.02Axiale Verformung20 %20 %
1.03Einaxiale Druckfestigkeit50 kN/m250 kN/m2
  
2Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
2.01bestimmt als Glühverlust3 Masse-%5 Masse-%
2.02bestimmt als TOC1 Masse-%3 Masse-%
    
3Extrahierbare lipophile Stoffe0,4 Masse-%0,8 Masse-%
  
4Eluatkriterien
4.01pH-Wert5,5 – 13,05,5 – 13,0
4.02Leitfähigkeit10000 µS/cm50000 µS/cm
4.03TOC20 mg/l100 mg/l
4.04Phenole0,2 mg/l50 mg/l
4.05Arsen0,2 mg/l0,5 mg/l
4.06Blei0,2 mg/l1 mg/l
4.07Cadmium0,05 mg/l0,1 mg/l
4.08Chrom-VI0,05 mg/l0,1 mg/l
4.09Kupfer1 mg/l5 mg/l
4.10Nickel0,2 mg/l1 mg/l
4.11Quecksilber0,005 mg/l0,02 mg/l
4.12Zink2 mg/l5 mg/l
4.13Fluorid5 mg/l25 mg/l
4.14Ammoniumstickstoff4 mg/l200 mg/l
4.15Cyanide0,1 mg/l0,5 mg/l
4.16AOX0,3 mg/l1,5 mg/l
4.17Wasserlöslicher Anteil3 Masse-%6 Masse-%

Ebenso sind in der Technischen Anleitung Abfall (TA Abfall) Grenzwerte für die Ablage­rung auf oberirdischen Sonderabfalldeponien festgelegt. Auch bei Aschen aus unbehandel­ten Hölzern besteht durchaus die Gefahr, dass sie bestimmte Zuordnungswerte für Haus­mülldeponien, z.B. für Chrom(VI), wasserlöslicher Anteil oder pH-Wert, überschreiten.

Schadstoffbegrenzungen bei der Ausbringung auf Böden

Mangels konkreter Regelungen in abfallrechtlichen oder düngemittelrechtlichen Verord­nungen muss derzeit über die Ausbringung von Holzaschen im Einzelfall entschieden werden. Dabei ist nach den Anforderungen des Bodenschutzes (Bodenschutzverordnung) und des Gewässerschutzes zu entscheiden. Im wesentlichen sind die Schadstoffgehalte in der Asche, der Nutzen für den Boden, die Bodenbeschaffenheit und die Grundwasser­gefährdung bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Ausblick für die Ausbringung von Holzasche im Wald

Neuere Untersuchungen zeigen, dass bei Holzaschen, selbst wenn sie aus der Verbren­nung von unbehandeltem Waldholz anfallen, ein nicht unbedenkliches Schadstoffpotenzial vorhanden sein kann. Insbesondere die Bildung von Chromat (Chrom-VI) durch den Verbrennungsprozess ist problematisch. Um belastbare Aussagen über potenzielle Ein­tragswege und Entstehungsmechanismen von Schadstoffen in Holzaschen machen zu können, muss noch eine breitere Datenbasis geschaffen werden. Hierzu soll das oben beschriebene Untersuchungsprojekt einen Beitrag leisten.

Besteht eine ausreichend breite Datenbasis, können die rechtlichen Anforderungen an die Ausbringung von Holzasche in der Düngemittelverordnung konkretisiert werden. Entweder sieht man aufgrund eines generell anzunehmenden erhöhten Schadstoffgehaltes von einer Zulassung als Düngemittel ab, oder Holzasche wird in der Düngemittelverordnung unter einschränkenden Bedingungen zugelassen. Der aktuelle Entwurf zur Novelle der Dünge­mittelverordnung sieht eine Zulassung von Holzasche als Düngemittel vor, jedoch mit folgenden strengen Einschränkungen:

  • nur Aschen aus unbehandeltem und naturbelassenem Holz
  • nur Grobasche (Rostasche), keine Flugasche
  • Grenzwerte für Schwermetalle, angepasst an die Anforderungen der Bodenschutzver­ordnung
  • Begrenzung von Chromat (Chrom VI).

Wird die Düngemittelverordnung so verabschiedet, bleiben die entscheidenden Fragen, ob Aschen aus Waldholz diese Vorgaben einhalten können, wie diese Einhaltung nachweisbar kontrolliert werden kann und ob – bei Überschreitung der Grenzwerte - eine Nachbehand­lung der Holzaschen zum Zweck der Schadstoffreduzierung, insbesondere von Chrom(VI), sinnvoll und wirtschaftlich ist.