| Planerisches Vorgehen |
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| Werden Maßnahmen an einem Gewässer geplant, sollte man sich darüber im Klaren sein, um welche Art von Gewässer (I. oder II. Ordnung) es sich handelt und ob es sich bei der Maßnahme um Gewässerunterhaltung oder um einen Gewässerausbau handelt. Die Unterscheidung (Unterhaltungs-/Ausbaumaßnahme) trifft immer die zuständige Untere Wasserbehörde, die in jedem Fall frühzeitig kontaktiert und in die Planungsprozesse eingebunden werden sollte. |
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zu Gewässern sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und im Wassergesetz von Baden-Württemberg (WG) geregelt. Das WHG gibt bei vielen Themen den Rahmen vor, die Länder können in ihren eigenen Wassergesetzen Konkretisierungen und im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
Das Europäische Parlament erließ im Jahr 2000 die EG-Wasserrahmenrichtlinie, die einen Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik schafft. Ziel ist, dass alle Gewässer bis 2027 in einem guten ökologischen Zustand sind. Die dafür erforderlichen Vorgaben wurden in das WHG und das WG übernommen und müssen bei allen Tätigkeiten an den Gewässern beachtet werden.
EU-Ebene
| EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Ziel: Alle Gewässer sollen bis 2027 in einen guten chemischen und ökologischen Zustand versetzt werden. Vertragsstrafe, wenn die Gesetze von den Ländern nicht übernommen werden. Die Periode von 2021 bis 2027 ist nun der dritte Bewirtschaftungszeitraum. |
Deutschland
| Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Vorgaben der WRRL wurden vom Bund im WHG übernommen. Es gibt den Rahmen vor, der von Bundesländern konkretisiert wird. |
Baden-Württemberg
| Wassergesetz Baden-Württemberg (WG–BW) Ländergesetze konkretisieren die Vorgaben aus dem Bundesgesetz. Teilweise widersprechen sich Ländergesetze und Bundesgesetz. Die Gesetze sind gleichrangig, oft muss die untere Wasserbehörde im Einzelfall entscheiden. |
Gewässerbegriff
Der Gewässerbegriff ist in §2 (1) WHG definiert. Unter den Begriff "Gewässer" fallen die oberirdischen Gewässer, die Küstengewässer und das Grundwasser. Schaut man sich die oberirdischen Gewässer an, so wird in den Wassergesetzen unterschieden zwischen öffentlichen und privaten Gewässern. In der Praxis handelt es sich in den meisten Fällen um öffentliche Gewässer. Das Wassergesetz in Baden-Württemberg differenziert weiter in Gewässer I. Ordnung (GIO) und Gewässer II. Ordnung (GIIO). Alle GIO sind explizit im Anhang 1 des WG aufgeführt, alle übrigen Gewässer sind GIIO. Gewässer können auch abschnittweise unterschiedlichen Ordnungen angehören. Im Zweifel entscheidet die untere Wasserbehörde. Der Ausbau von Gewässern erster Ordnung wurde in der Vergangenheit vom Land Baden-Württemberg unternommen, deshalb wird die Unterhaltung dieser ausgebauten Gewässer auch vom Land übernommen, denn oftmals könnten die Kommunen die Finanzierung dessen nicht tragen. In der Regel sind Gewässer I. Ordnung ausgebaute Gewässer, die dem Hochwasserschutz dienen.
Unter den Begriff "Gewässer" fallen… | ||
im Wasserhaushaltsgesetz | ||
oberirdische Gewässer | Küstengewässer | Grundwasser |
in den Wassergesetzen | ||
öffentliche Gewässer |
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private Gewässer | ||
im Wassergesetz Baden-Württembergs | ||
Gewässer I. Ordnung (GIO) |
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Gewässer II. Ordnung (GIIO) | ||
Zuständigkeiten
Für die Unterhaltung und den Ausbau der GIO ist das Land zuständig, die Aufgabe wurde an die Landesbetriebe Gewässer in den Regierungspräsidien übertragen. Alle GIIO liegen in der Zuständigkeit der Kommunen.
| Gewässer | Zuständigkeit |
| Gewässer I. Ordnung (GIO) | Land BW ist zuständig für Unterhaltung und Ausbau |
| Gewässer II. Ordnung (GIIO) | Kommune ist zuständig für Unterhaltung und Ausbau |
| Private Gewässer | Grundstückseigentümer |
| Anlage am Gewässer | Eigentümer/Besitzer |
Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett und das Ufer. Als Ziele für die Unterhaltung formulieren das WHG und WG die Sicherung des Wasserabflusses und die Erhaltung, Entwicklung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers. Besonderen Wert wird auf eine standortgerechte Vegetation gelegt.
Bei Arbeiten an Gewässern muss man zwischen klassischen Unterhaltungsmaßnahmen und Ausbaumaßnahmen unterscheiden. Die Gewässerunterhaltung ist zulassungsfrei, für alle anderen Umgestaltungen ist eine wasserrechtliche Zulassung notwendig. Diese ist durch die Kommune (GIIO) oder den Landesbetrieb Gewässer (GIO) bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Der Bau von Brücken, Verdolungen und Umgestaltungsmaßnahmen, die eine Auswirkung auf das Gewässer haben und Dritte beeinträchtigen könnten, ist zulassungspflichtig. Die Zulassung wird immer bei der unteren Wasserbehörde beantragt. Diese bezieht gegebenenfalls weitere Beteiligte mit ein. Für Bauten am und im Gewässer (Mauern o. ä.) gibt es im Wasserrecht keinen Bestandschutz.
| Unterhaltungsmaßnahmen | Ausbaumaßnahmen |
| zulassungsfrei | wasserrechtliche Zulassung notwendig |
| Zulassung bei unterer Wasserbehörde beantragen |
Gewässerrandstreifen
Entlang der oberirdischen Gewässer besteht Kraft Gesetz ein Gewässerrandstreifen. Dieser beträgt im bebauten Bereich 5 Meter, im Außenbereich 10 Meter. Innerhalb dieses Schutzstreifens sind unter anderem bauliche Anlagen nicht zulässig. Außerdem dürfen keine standortfremden Gehölze gepflanzt werden und es darf nichts abgelagert werden (z. B. Brennholz oder Grünschnitt). In Baden-Württemberg ist darüber hinaus in den ersten 5 Metern des Gewässerrandstreifens die ackerbauliche Nutzung und der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln untersagt. Die Breite des Randstreifens bemisst sich ab der Böschungsoberkante bzw. ab der Mittelwasserlinie (Abbildung 2).
Abb. 2. Bemessung des Gewässerrandstreifens ab Böschungsoberkante (links) bzw. Mittelwasserlinie (rechts). Grafiken: WBW Fortbildungsgesellschaft in Kompaktinfo Gewässerrandstreifen
| Bereich | Pflichten |
| Im Außenbereich | Randstreifen 10 m ab Böschungsoberkante oder Mittelwasserlinie. 1,5 m Ackerbauliche Nutzung verboten. |
| Im Innenbereich | Randstreifen 5 m ab Böschungsoberkante oder Mittelwasserlinie |
Unterhaltungsmaßnahmen
Typische Unterhaltungsmaßnahmen sind die Gehölzpflege und die Mahd von Röhricht oder Grünflächen. Totholz im Gewässer ist ein wertvoller Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Es sollte daher wo möglich belassen werden. Falls die Gefahr besteht, dass das Totholz bei Hochwasser weggeschwemmt werden könnte, kann man es an der Sohle oder am Ufer fixieren. Uferabbrüche sind wichtige Habitate zum Beispiel für den Eisvogel und Wildbienen. Wenn möglich sollten diese Uferabschnitte nicht nachträglich befestigt oder wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgebaut werden.
Die Kommune ist zuständig Gewässer II. Ordnung zu unterhalten. Sie kann diese Pflicht aber an Fachleute delegieren, so macht es in Absprache Sinn, dass Unterhaltungsmaßnahmen wie Gehölzpflege von Forstleuten übernommen werden.
Bei der Gewässerunterhaltung sind immer die naturschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten und einzuhalten. In geschützten Bereichen wie zum Beispiel Naturschutz- oder FFH-Gebiete gelten unter Umständen noch besondere Auflagen.
Weiterführende Informationen
- Übersicht Wasserrechtvorschriften
- EG Wasserrahmenrichtlinie (23.10.2000)
- Wasserhaushaltsgesetz, aktuelle Fassung vom 31.07.2009
- Wassergesetz Baden-Württemberg, aktuelle Fassung vom 03.12.2013
- Kompetenzzentrum Wasser und Boden in der KEA-BW
- Naturschonende Gewässerunterhaltung. Eine Handreichung für die Praxis. WBW Fortbildungsgesellschaft und LUBW, 2018
- Maßnahmen- und Artenschutzsteckbriefe, WBW Fortbildungsgesellschaft, 2018
- Kompaktinformation Gewässerrandstreifen, WBW Fortbildungsgesellschaft, 2015
- Tipps und Informationen für Gewässeranlieger, WBW Fortbildungsgesellschaft, 2020
- Ingenieurbiologische Bauweisen, WBW Fortbildungsgesellschaft, aktualisiert 2021
- Kompaktinfos und Bausteckbriefe
- Vitale Gewässer in Baden-Württemberg - Kompaktinfo 1 – 5, WBW Fortbildungsgesellschaft und LUBW, 2021
- Vitale Gewässer in Baden-Württemberg Bausteckbriefe 1 – 3, WBW Fortbildungsgesellschaft und LUBW, 2021
- Gewässerunterhaltung - Ziele und rechtliche Grundlagen (Kurzfassung), LUBW 2022



