Die Wälder Deutschlands sind für den Naturschutz von hohem Interesse, handelt es sich doch um weitgehend naturnahe Ökosysteme mit vielfältiger Artenausstattung. Dies kommt auch im Rahmen der FFH-Gebietsausweisung zum Ausdruck: etwa zwei Drittel der FFH-Gebiete in Baden-Württemberg liegen im Wald. Von besonderer Bedeutung sind dabei die großflächigen Buchenwälder, die somit unter europaweiten Schutz gestellt werden. Trotzdem können und sollen diese Wälder weiter genutzt werden, es fragt sich nur wie. Denn die hierzu geäußerten Positionen sind sehr unterschiedlich und widersprechen sich teilweise. So ist z.B. von einem Verschlechterungsverbot oder einem Entwicklungsgebot die Rede. Im folgenden wird die Situation fachlich beleuchtet. Außerdem werden entsprechende Begriffsdefinitionen gegeben, die dem Waldbewirtschafter aus baden-württembergischer Sicht zumindest die wichtigsten Grundsätze der künftigen Waldnutzung in FFH-Gebieten aufzeigen sollen.

Begriffsbestimmungen

Das Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie - Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ist der Erhalt der biologischen Vielfalt und lautet gemäß Artikel 2: Bewahrung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten. Aus diesem Grundsatz wird in Artikel 6 das so genannte Verschlechterungsverbot abgeleitet, das besagt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes von Wäldern untersagt ist. Diese Auflage ist verbindlich und muss von den Landnutzern beachtet werden, da ein Abweichen hiervon im Extremfall zur Zerstörung eines Lebensraums führen kann. Beispiel: ein Buchenwald im FFH-Gebiet muss ein Buchenwald bleiben, eine aktive Umwandlung in Nadelholzbestände ist untersagt.Die Forderungen der FFH-Richtlinie gehen aber noch weiter: der Erhaltungszustand von Wäldern bedarf auch einer aktiven Wiederherstellung, falls der Erhaltungszustand aus welchen Gründen auch immer ungünstig geworden ist. Beispiel: der Wasserhaushalt eines Moorwaldes ist durch Entwässerung nachhaltig gestört, die Moorkiefer stirbt ab und/oder wird von Fichte überwachsen. In diesem Fall sind konkrete Maßnahmen zur Wiedervernässung des Moores zu ergreifen. Die Wiederherstellung ist somit ebenfalls Pflicht und nicht freiwilliger Natur.

Wie die EU allerdings mit dem vielfach zu erwartenden Phänomen umgehen wird, wenn die natürliche und vom Menschen kaum beeinflussbare Dynamik des Waldes von einem Lebensraumtyp wegführt, ist offen. So kann sich zum Beispiel ein Buchenwald auf basischem Standort in Richtung Edellaubholz und auf einem sauren Boden in Richtung Fichte oder Douglasie entwickeln. Die Landesforstverwaltung von Baden-Württemberg vertritt hierzu die Auffassung, dass es mit einem praxisbezogenen Verständnis von Naturschutz nicht vereinbar ist, wenn in dynamischen Waldökosystemen mit hohem menschlichem Input (und entsprechenden Kosten) jahrelang gegen die natürliche Entwicklung gearbeitet werden soll.

Entwicklung: Pflicht oder Kür?

Unter dem Begriff der Entwicklung ist die weitere Verbesserung des bereits günstigen Erhaltungszustandes eines Waldlebensraumtyps zu verstehen. Beispiel: die vorhandenen Totholzvorräte sollen weiter angehoben werden. Die Verbesserung eines Lebensraumtyps ist aus ökologischen Gründen sicher wünschenswert, ist aber rein freiwilliger Natur und kann z.B. über Vertragsnaturschutz umgesetzt werden. Von einem verbindlichen Entwicklungsgebot kann daher nicht die Rede sein, da das Ziel der FFH-Richtlinie bereits erreicht ist.

Auf Naturschutzseite wird allerdings immer wieder die Neubegründung von Waldlebensräumen fälschlicherweise als Entwicklungsmaßnahme verstanden. Beispiel: ein Fichtenbestand wird durch Vorbau und anschließende Verjüngung in Buche umgewandelt. Dieser Schritt wird im Rahmen der naturnahen Waldwirtschaft zwar ohnehin praktiziert, kann aber vom Waldbesitzer auf Basis der FFH-Richtlinie nicht zwingend eingefordert werden. Es gibt zwar entsprechende Überlegungen, Waldflächen, die früher mit Buche bestockt waren, heute als Buchenwald in derzeit noch ungünstigem Erhaltungszustand einzustufen, rein fachlich ist dieses Vorgehen aber nicht haltbar. Die bekannten Kartier- und Erfassungsanleitungen machen das Vorhandensein eines Buchenwaldes am Vorkommen bestimmter Arten, v.a. aber an der Baumart Buche, fest. Bei deren Fehlen liegt kein Lebensraumtyp vor, eine Wiederherstellungspflicht ist nicht gegeben. Entwicklung ist somit reine Kür.

Günstiger Erhaltungszustand

An dieser Stelle muss man sich nun fragen, unter welchen Bedingungen ein günstiger Erhaltungszustand eines Waldlebensraumtyps überhaupt vorliegt. Dieser wird in Artikel 1 der FFH-Richtlinie wie folgt definiert:

  • Die Fläche eines Lebensraumtyps ist beständig oder dehnt sich aus;
  • Die Strukturen und spezifische Funktionen für das Weiterbestehen des Lebensraumtyps sind vorhanden;
  • Der Erhaltungszustand der charakteristischen Arten ist ebenfalls günstig.

Diese Aussagen sind zwar relativ allgemein gehalten, geben aber Hinweise, dass z.B. bei den großen Buchenwäldern keine generell ungünstige Situation vorliegen kann. Deren Fläche profitiert schließlich von der bislang praktizierten naturnahen Waldwirtschaft und nimmt seit Jahren zu. Auch die Strukturen und Funktionen der Buchenwälder sind im Allgemeinen sehr vielfältig und haben ebenfalls von der naturnahen Waldwirtschaft profitiert. Eine Untersuchung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) Freiburg sowie die neue Forsteinrichtungsstatistik haben erst unlängst gezeigt, dass sich die Ausstattung der Wälder zumindest in Baden-Württemberg durch eine hohe Naturnähe und reichhaltige Strukturen auszeichnet. Voraussetzung für das Fortbestehen dieser günstigen Situation ist allerdings, dass die bisherige Wirtschaftsweise beibehalten wird.

Bewertung der FFH-Waldlebensräume

Im Zuge der Meldung von FFH-Gebieten sowie bei der Erstellung von Management- oder Pflege- und Entwicklungsplänen muss der Erhaltungszustand der Waldlebensraumtypen bewertet werden. Dies geschieht in den drei folgenden Wertstufen:

  • Wertstufe A: hervorragender Erhaltungszustand
  • Wertstufe B: guter Erhaltungszustand
  • Wertstufe C: durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand

Obwohl die Stufe C noch einen mittleren Erhaltungszustand enthält, kann unterstellt werden, dass mindestens bei Erreichen der Wertstufe B ein günstiger Erhaltungszustand vorliegt. Die FVA hat diesen Schwellenwert für die Pilotphase der Erstellung erster Pflege- und Entwicklungspläne (PEPL) für die Waldlebensraumtypen in Baden-Württemberg wie folgt definiert:

  • Fremdbaumartenanteil maximal 25%;
  • Bodenvegetation nahezu vollständig vorhanden;
  • Mindestens 3 Altersphasen vorhanden;
  • Schichtung/Unterstand auf mindestens 10% der Fläche;
  • Vorausverjüngung auf mindestens 10% der Fläche;
  • Totholzvorrat von mindestens 3 Vfm/ha;
  • Mindestens 1 Habitatbaum pro Hektar;
  • Keine wesentlichen sonstigen Beeinträchtigungen.

Diese acht Einzelkriterien werden zu den drei folgenden Hauptkriterien zusammengefasst: Arteninventar, Habitatstrukturen und Beeinträchtigungen. Die angegebenen Grenzwerte festzulegen ist problematisch, sie beruhen zum Teil auf dem bereits erwähnten Forschungsprojekt der FVA sowie früheren Untersuchungen und werden nach Abschluß der o.g. Pilotphase ggf. modifiziert.

Unter Fremdbaumarten werden dabei alle nicht gesellschaftstypischen Baumarten verstanden. So ist in Baden-Württemberg die Fichte z.B. auf großer Fläche nicht Bestandteil der natürlichen Waldgesellschaft und daher gesellschaftsfremd. Ein maximaler Mischungsanteil von 25% lässt aber noch genügend waldbaulichen Freiraum, um mit dieser ökonomisch wichtigen Baumart weiterwirtschaften zu können. Je reicher und vielfältiger ein Wald strukturiert ist, desto wertvoller ist er. Wichtige Elemente sind dabei u.a. die Altersphasen, das Totholz und die Verjüngung. An sonstigen Beeinträchtigungen können u.a. Verbiß, Befahrungsschäden, Immissionen oder Neophyten eine Rolle spielen.

Verschlechterung und erhebliche Beeinträchtigung

Die o.g. Grenzwerte, die für alle 12 in Baden-Württemberg vorkommenden Wald-Lebensraumtypen einheitlich festgelegt wurden, erlauben nicht nur eine Festlegung des Begriffs "günstiger Erhaltungszustand", auch dessen Verschlechterung kann nun näher bestimmt werden. Eine Verschlechterung liegt demzufolge immer dann vor, wenn die angegebenen Grenzwerte unterschritten werden. Allerdings muss nicht in jedem Einzelpunkt ein Erhaltungszustand mindestens der Stufe B vorliegen, ein schlechterer Wert in einem Kriterium kann auch durch einen besseren in einem anderen ausgeglichen werden. Wenn die Verschlechterungen allerdings an mehreren Stellen gleichzeitig greifen, so dass es insgesamt zu einer Abwertung des Lebensraumtyps nach Stufe C kommt, liegt eine Beeinträchtigung vor, die ggf. auszugleichen ist. Auf das Problem der natürlichen Veränderung von Wäldern, das in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, wurde bereits eingegangen.

Offen ist auch die Frage, ob es sich bei der Veränderung eines Waldzustands von Stufe A zu B, also vom besten zum einem guten Erhaltungszustand, ebenfalls um eine Verschlechterung handelt. Beispiel: durch natürliche Verfallsprozesse baut sich der bislang hohe Totholzvorrat eines Waldes ab. Oder: In einen bislang reinen Buchenwald wird im Zug der Verjüngung aktiv ein Fichtenanteil in Höhe von 20% eingebracht. In beiden Fällen liegt nach wie vor ein günstiger Erhaltungszustand vor, wenn auch nicht mehr so optimal wie bislang. Es wird abzuwarten sein, ob sich hier restriktive Auffassungen durchsetzen werden. Dem Waldbewirtschafter ist zu empfehlen, hier in jedem Fall entsprechende Vorsicht walten zu lassen.

Die Verschlechterung eines Waldlebensraumtyps durch waldbauliche Maßnahmen dürfte aber derzeit eher die Ausnahme darstellen. Erhebliche Beeinträchtigungen werden v.a. durch Flächeninanspruchnahmen für Straßenbauvorhaben oder Umwandlungen für Wohn- oder Gewerbegebiete verursacht. Hierfür muss eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie durchgeführt werden. Forstliche Maßnahmen, die nennenswerte Auswirkungen auf das Ökosystem Wald haben, sind im Einzelfall aber ebenfalls zu prüfen. So können z.B. Bodenschutzkalkungen, die Bekämpfung von Forstschädlingen oder der Wegebau negative Folgen haben. Auch hier kann ggf. die Erstellung einer Verträglichkeitsprüfung gefordert werden.

Rolle der Pflanzen- und Tierarten

Die FFH-Richtlinie zielt bei der Formulierung des günstigen Erhaltungszustandes nicht nur auf die Lebensräume selbst, sondern auch auf die darin vorkommenden Tier- und Pflanzenarten ab. Aus forstlicher Sicht sind das natürlich in erster Linie die Baumarten. Es kann unterstellt werden, dass sich in einem Wald, der von der Baumart Buche dominiert wird, im Regelfall auch die dazugehörigen Arten wiederfinden. Unterschiede gibt es lediglich in Abhängigkeit von Naturraum, Standort, Höhenlage, Exposition und Alter: auf einem Südhang sind andere Arten zu finden wie in Nordexposition, in einer Dickung wird sich im Gegensatz zu einem Altbestand kaum eine Bodenvegetation finden lassen.

Trotz des Abhebens auf die Baumarten scheint auch die Bodenvegetation ein wichtiges Indiz für den Zustand des Lebensraums zu sein. Sie fließt daher in dessen Bewertung mit ein. Die Erarbeitung der ersten Pflegepläne in Baden-Württemberg wird zeigen, ob auf diesen Aspekt verzichtet werden kann, da i.d.R. umfassende Vorerhebungen durch die Standortskartierung vorliegen.

Zusätzlich auch Tierarten zu erheben, ist zunächst nicht vorgesehen. Erste Hinweise von Naturschutzseite lassen erkennen, dass dabei offenbar v.a. an totholzbewohnende Insekten gedacht wird. Spätestens hier beginnen aber Wunsch und Wirklichkeit auseinanderzudriften, denn die Auswirkungen des Waldbaus auch auf diesen Artenbereich zeitnah herunterzubrechen dürfte aufgrund der verborgenen Lebensweise der Totholzbewohner sehr problematisch und kostenintensiv sein. Man muss sich zudem fragen, welche Arten zur Beurteilung der Buchenwälder wirklich wichtig sind. Wenn die FFH-Richtlinie fordert, dass der Erhaltungszustand der charakteristischen Arten günstig sein soll, dann muss es sich nicht unbedingt nur um seltene oder besonders gefährdete Arten handeln. Für den Forstpraktiker wäre es außerdem hilfreich, wenn man Tierarten auswählen würde, die leicht erkennbar sind und deren Zu- oder Abwanderung rasch nachvollzogen werden kann, so dass ggf. eine entsprechende Reaktion möglich ist.

Bezugsebene und Rotationsprinzip

Weiterhin gilt zu klären, auf welcher Bezugsebene das Verschlechterungsverbot gilt. Gilt es am Einzelbestand, so wird dort der derzeitige Waldzustand einzementiert und kann nicht mehr verändert werden. Entsprechende Forderungen werden zwar immer wieder erhoben, widersprechen aber der natürlichen Dynamik im Wald. Es sollte beispielsweise auch in Zukunft möglich sein, Altbestände zu nutzen, wenn an anderer Stelle neue nachwachsen. Dieser Vorgang kann als Rotationsprinzip bezeichnet werden. Er erfordert allerdings eine gewisse Steuerung, denn wenn alle alten Buchenbestände gleichzeitig abgenutzt werden, ohne dass ein Ausgleich stattfindet, handelt es sich wie bereits dargestellt um eine Verschlechterung.

Eine solche Steuerung kann theoretisch nur durch den Pflegeplan (bzw. im öffentlichen Wald durch die Forsteinrichtung) und praktisch durch die Forstbeamten und Waldbesitzer vor Ort übernommen werden. Dabei kann die Bezugsebene für die Beurteilung des günstigen Erhaltungszustandes der Buchenwald einer Abteilung oder auch der des ganzen FFH-Gebiets sein. Falls dieses zu groß ist und sich eine Unterteilung in räumlich sinnvolle Einheiten anbietet, kann man auch eine solche Zwischenlösung (sog. Erfassungseinheiten) anstreben.

Diese Ausführungen zeigen, dass vieles bei der Waldnutzung in FFH-Gebieten derzeit noch offen ist. Erst die praktische Erfahrung der nächsten Jahre wird zeigen, wie der Waldbau im FFH-Gebiet zukünftig aussehen wird.

Handreichung

Die Landesanstalt für Umweltschutz (LfU) Karlsruhe hat vor kurzem ein Handbuch herausgegeben, das die zukünftige Bewirtschaftung der FFH-Gebiete in Baden-Württemberg zum Inhalt hat: Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten. Die hier dargelegten Sachverhalte können dort im Detail nachvollzogen werden. Neben allgemeinen Ausführungen wird dort jede FFH-Art und jeder FFH-Lebensraum abgehandelt, ferner wird beschrieben, was hier zulässige und unzulässige Maßnahmen sind. Für jeden, der Wald in einem FFH-Gebiet bewirtschaftet, kann diese Handreichung nur empfohlen werden.

Literatur

  • EUROPÄISCHE KOMMISSION (2000): Natura 2000 – Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG. Luxemburg, 73 S.
  • EUROPÄISCHE KOMMISSION (2003): Natura 2000 und Wälder. Natura 2000 Newsletter Nr. 16, S. 2-7.
  • EUROPÄISCHE KOMMISSION, GENERALDIREKTION UMWELT (1999): Interpretation Manual of European Union Habitats – EUR 15/2. Brüssel, 113 S.
  • HARTHUN, M., WULF, F. (2003): Die Buchenwälder im künftigen Schutzgebietsnetz NATURA 2000. Naturschutz und Landschaftsplanung 35 (5), S. 151 – 156.
  • KRAUHAUSEN, J. (2003): Waldbesitzer weiter im Unklaren über FFH-Folgen. Holzzentralblatt Nr. 57, S. 3.
  • LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ (2002): Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen von Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in Baden-Württemberg. Karlsruhe, 123 S.
  • MOOSMAYER, M., VON GILSA, H. (2003): Waldentwicklung im öffentlichen Wald Baden-Württembergs. AFZ Nr. 18, S. 901-905.
  • SIPPEL, A. (2003): Mehr Naturnähe in den Wäldern Baden-Württembergs. AFZ Nr. 3, S. 140-142.
  • Ssymank, A., Hauke, U., Rückriem, C., Schröder, E. (1998): Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000. Bundesamt für Naturschutz Bonn, 560 S.