Folgende rechtliche Hinweise müssen vor einer Anwendung auf ihre Aktualität und räumliche Bedeutung hin überprüft werden.

  • Die Entnahme von Wasser aus Gewässern und das Wiedereinleiten sind nach § 8 ff WHG erlaubnispflichtig (Link).
  • Die Gestattung wird als zeitlich befristete, widerrufliche Erlaubnis erteilt und ist i.d.R. mit Auflagen verbunden. Im Antrag sind alle entscheidungserheblichen Tatsachen anzugeben (Lageplan, Holzmenge, Beregnungsfläche, Wassermenge, Wiedereinleitung und Auswirkungen auf Unterlieger).
  • Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Baden-Württemberg sind dies die unteren Wasserbehörden an den Landratsämtern und Stadtkreisen.
  • Nach Wassergesetz Baden-Württemberg ist die Wasserentnahme gebührenpflichtig, Ausnahmen können jedoch erteilt werden (z.B. nach außergewöhnlichen Sturmereignissen).
  • Für Baden-Württemberg gilt: Gemäß der VwV "Nasskonservierung von Rundholz" dürfen Beregnungsplätze nicht eingerichtet werden:
    • in Wasserschutzgebietszonen I und II
    • in bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten
    • in besonders geschützten Biotopen nach §24a NatSchG
    • im unmittelbaren Zulaufbereich zu kleineren, eutrophierungsgefährdeten Gewässern.

Bei Beregnungsplätzen innerhalb oder im Einwirkungsbereich von FFH- und Vogel­schutzgebieten ist von der Naturschutzschutzbehörde in einer überschlägi­gen Betrachtung zu prüfen, ob von der Anlage erhebliche Beeinträchtigungen auf die nach dem Schutzzweck des Gebietes geschützten Lebensraumtypen und Ar­ten ausgehen können. Im Falle einer möglichen Beeinträchtigung ist eine Verträg­lichkeitsprüfung durchzuführen.

Rechtshinweise für Baden-Württemberg:

  • VwV "Nasskonservierung von Rundholz" GABl. vom 30.07.2003
  • WHG – Wasserhaushaltsgesetzt: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts i.d.F. vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 18. August 2021. (Link)
  • WG – Wassergesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1248) (Link)
  • VwV Natura 2000 GABl. 2001
  • NatSchG – Naturschutzgesetz Baden-Württemberg i.d.F. vom 23. Juni 2015, zuletzt geändert am 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1250) (Link)

Rechtshinweise für Rheinland-Pfalz:

  • WHG – Wasserhaushaltsgesetzt: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts i.d.F. vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 18. August 2021. (Link)
  • LWG – Landeswassergesetz – Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015, letzte Änderung vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) (Link)
  • VwV Natura
  • Landespflegegesetz (LPflG) Rheinland-Pfalz, in der Fassung vom 5. Februar 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 719) (Link)

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