Ziel des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FVG) ist die eindeutige und nach­vollziehbare Sicherung und Kennzeichnung der Identität von forstlichem Vermehrungsgut, das gewerbsmäßig national oder international in den Handel kommt. Vier Kategorien sind für das Ausgangsmaterial definiert:

  • Quellengesichert: gilt nur für die "neuen" Baumarten, Begutachtung erfolgt durch Bezirksforstinspektion, niedrigste genetische Qualitätsstufe
  • Ausgewählt: Saatgutbestände mit Bescheid des BFW zugelassen
  • Qualifiziert: Samenplantagen und Pappelklone mit Bescheid des BFW zugelassen
  • Geprüft: gibt es zur Zeit nicht in Österreich

(Anmerkung: Im Jahr 2009 und 2012 wurden das Forstliche Vermehrungsgutgesetz und die dazugehörige Verordnung novelliert, hier zu den wichtigsten Änderungen).

Stammzertifikat

Eine wesentliche Neuerung ist das "Stamm­zertifikat", eine Art Urkunde. Dieses ist nach der Beerntung an Ort und Stelle sofort von der BFI auszustellen; es ersetzt den Begleitschein. Die Nummer des Stammzertifikats begleitet das Saatgut bis zum Verkauf der Forstpflanze.

Es gibt drei unterschiedliche Stammzertifikate:

  • Saatgutquellen und Erntebestände
  • Samenplantagen oder Familieneltern
  • Klone und Klonmischungen

Zulassungszeichen

Das Zulassungszeichen ist eine Kennziffer für die Saatgutquelle (=Saatguterntebestand, Samen­plantage), von der das Saatgut für die Anzucht der Forstpflanzen abstammt. Das Zulassungszeichen besteht bei Saatgut­erntebeständen aus der

  • Kurzbezeichnung der Baumart,
  • laufenden Nummer des Bestandes,
  • Nummer des Herkunftsgebietes und
  • Kurzbezeichnung und mittleren Höhenerstreckung der Höhenstufe im angegebenen Herkunftsgebiet.
Beispiel: Fi 3(6.1/hm: 1250-1550 m) bedeutet Baumart Fichte (Fi) aus dem Bestand Nr. 3, im Her­kunftsgebiet 6.1 (Südliches Randgebirge) der hoch­montanen Höhenstufe (hm), d.h. zwischen 1250 m und 1550 m Seehöhe.

Das Zulassungszeichen besteht bei Samenplantagen aus der

  • Kurzbezeichnung der Baumart,
  • Kurzbezeichnung "P" für Plantage,
  • Nummer der Plantage und
  • Kurzbezeichnung des Herkunftsgebietes oder der HK-Gebiete und der Höhenstufe oder -stufen.
Beispiel: Lä P10(5.3/sm,tm) bedeutet Baumart Lärche (Lä) der Plantage Nr. 10, Herkunfts­gebiet 5.3 (Ost- und Mittelsteirisches Bergland), Höhenstufen submontan (sm) bis tiefmontan (tm)

Das Zulassungszeichen besteht bei Pappel-Klonen aus

  • der Kurzbezeichnung für Österreich,
  • der Kurzbezeichnung der Pappel,
  • dem Namen des Klons,
  • der laufenden Nummer,
  • dem Bundesländercode und
  • dem Jahr der Zulassung.
Beispiel: A/Pa-Pannonia/1/4/2004

Bei "quellengesichertem" Vermehrungsgut werden nur Baumart, Herkunftsgebiet und Höhenstufe angeführt:

Zum Beispiel für Hainbuche: H.Bu (7.1/sm)

Durch Entfall des bis 2002 geltenden Aner­kennungsverfahrens für Saat- und Pflanzgut kommt der Kontrolltätigkeit erhöhte Bedeutung zu. Dafür gibt es verstärkte Betriebskontrollen, deren Regelmäßigkeit in der Verordnung § 21 geregelt ist.

  • Mindestens 1x jährlich: Verarbeitungsbetriebe, Forstsamenhandlungen, Forstpflanzenhandlungen
  • Innerhalb von drei Jahren: Forstpflanzenbetriebe

Rechnungslegung

Neu ist auch, dass auf der Rechnung bestimmte Kriterien aufscheinen müssen (FVG § 23); in den folgenden Rechnungsmodellen ist die Schreibweise angeführt:

20.000 Stk. Picea abies, Fi 8(9.2/tm: 500-750m), 2/3
Stammzertifikats-Nr. A/31603–05/2003
Kategorie: ausgewählt, Ursprung: unbekannt, forstlicher Zweck

80.000 Stk. Larix decidua, Lä P8(I/14+), 2/0
Stammzertifikats-Nr. nicht FVG 2003
qualifiziert, forstlicher Zweck

Bei Saatgut müssen noch zusätzlich Daten angeführt werden, die aus einer Untersuchung von einem akkreditierten Forstsamenlabor stammen.
2 kg Abies alba, Ta 78(3.2/tm: 650-1000m), Rj. 2003
Stammzertifikats-Nr. A/20209–01/2003
Reinheit: 95 %, Keimfähigkeit: 60 %, TKG: 52 g
Anzahl der lebenden Keime pro kg: 10.962 Stück
ausgewählt, autochthon, forstlicher Zweck

Neu ab 2003: Ausstellung von Informationspapieren durch BFW

Es gibt keine Herkunftszeugnisse mehr, die das Vermehrungsgut in die Mitgliedstaaten begleiten. Daher werden jetzt "Informationspapiere" nach­träglich vom BFW ausgestellt und an die betreffenden amtlichen Stellen in den Mitgliedstaaten versandt. Die Firmen müssen sofort nach der Lieferung in die Mitgliedstaaten dem BFW die Lieferscheine oder die Rechnungen übermitteln.

OECD-Herkunftszeugnisse für den Export in Dritt­staaten werden im Bundesamt für Wald (Bereich forstliches Vermehrungsgut) weiterhin ausgestellt.

Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut aus Drittstaaten ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen und der Bescheid wird dann ausgestellt. Ein Waldbesitzer, der Forstpflanzen für den Eigenbedarf aus Drittstaaten importieren will, muss ebenfalls einen Antrag auf Einfuhrbewilligung stellen. Auch bei Vermehrungsgut für "nicht forstliche Zwecke", das aus einem Drittstaat stammt, ist eine Einfuhrbewilligung erforderlich.

Strafbestimmungen: Das In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro bestraft. Eine Auflistung der Verwaltungsübertretungen bis zu 30.000 Euro sind im forstlichen Vermehrungsgut­gesetz § 39 angeführt.
Übergangsbestimmungen:
Saatgutvorräte, die im Kühlhaus lagern, können mit altem Anerkennungszeichen bis zum Ende aufgebraucht werden. Für Vermehrungsgut, das bisher nicht dem Gesetz unterlag (Spitzahorn, Grauerle, Birke, Moorbirke, Hainbuche, Edelkastanie, Quirlesche, Zerreiche, Robinie und Sommerlinde) gilt eine Übergangsfrist bis 2010.

Mehr Informationen zum neuen Forstlichen Vermehrungsgutgesetz finden Sie im Bundes­amtsblatt Nr. 1/2004 des Bundesamtes für Wald -> Download