60 Hektar Wald und 52 Waldbesitzer – so etwas ist gerade in den fränkischen Realteilungsgebieten vorzufinden, aber auch in den anderen Regierungsbezirken Bayerns nichts Ungewöhnliches. Bei der Eigentumsstruktur im Privatwald Bayerns befinden sich in der Besitzgrößenklasse bis zwei Hektar bereits 71 Prozent der Waldbesitzer. In Unterfranken sind es sogar 95 Prozent. Die ungünstigen strukturellen Gegebenheiten beeinflussen massiv die Privatwaldberatung und -förderung. Will man die Klein- und Kleinstprivatwaldbesitzer erreichen, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Eigentumsstruktur unverzichtbar.

Es geht auch anders

Gemarkung Sulzdorf, Markt Stadtlauringen: Alle Waldbesitzer sind bekannt und haben lediglich ein oder zwei Flurstücke. Alle Grundstücke sind amtlich vermessen und vermarkt. Alle Flächen haben direkten Anschluss an einen LKW-befahrbaren Forstweg. Der Wald ist gepflegt, Beratung und Förderung werden überdurchschnittlich in Anspruch genommen bzw. nachgefragt.

Durch das Waldflurbereinigungsverfahren ist es gelungen, die Waldflächen neu zu organisieren und für eine Nutzung zu erschließen. Gleichzeitig hat sich die Beziehung der Waldbesitzer zu ihrem Eigentum positiv verändert. Leider sind solche Distrikte nicht die Regel. Sie entstammen aus Waldflurbereinigungsverfahren, die meist in der Diskussion zwischen Eigentümern und Förstern angestoßen wurden, da sich die Situation in den Waldgebieten immer mehr verschlechterte.

Zahlreiche Hemmnisse erschwerten Bewirtschaftung

Durch die strukturellen Nachteile wurden die aktiven Waldbesitzer in ihrem Handeln behindert. Für inaktive verloren die Waldflächen zunehmend an Bedeutung. Die Struktur hat sich stetig verschlechtert.

Auch wenn heute die Grundstücke in der Regel nicht mehr real geteilt werden, so findet häufig eine ideelle Teilung statt. Die durch das Erbrecht bei ungeregeltem Nachlass entstehenden Erbengemeinschaften werden zahlreicher. In diesen Gemeinschaften herrschen nur selten klare Entscheidungsstrukturen und Verantwortlichkeiten. Eine regelmäßige Bewirtschaftung wird erschwert oder kommt völlig zum Erliegen. Nutzungen reduzieren sich auf die Aufarbeitung von Schadholz oder die Beseitigung dürrer Stämme, meist nach Aufforderungen durch die Revierbeamten oder Nachbarn.

Der wirtschaftliche Einsatz moderner Forsttechnik ist in diesen Waldgebieten nicht möglich. So werden auch jene, die Interesse an der Vergabe der Forstarbeiten hätten, ausgebremst. Auch kein Forstzusammenschluss ist an den Hölzern aus diesen Flächen interessiert. Der Leidensdruck der Waldbesitzer steigt.

Waldflurbereinigung als Chance

Das Verfahren muss von den Eigentümern selbst initiiert werden. Die einzelnen Abschnitte der Waldneuordnung werden von den Flächeneignern auch mit hoher Eigenverantwortung konzipiert und durchgeführt. Den Rahmen bildet dabei das Flurbereinigungsgesetz (vgl. Kasten).

Nach ersten Informationsveranstaltungen gründet sich ein örtlicher Arbeitskreis. Entscheidet sich eine deutliche Mehrheit (mindestens 75-80 %) für die Durchführung einer Waldflurbereinigung, kann diese offiziell beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung beantragt werden. Wird dem Antrag statt gegeben, folgt die Gründung der sogenannten Teilnehmergemeinschaft. Alle Flächeneigentümer im ausgewiesenen Flurbereinigungsgebiet sind hier ohne Ausnahme Mitglied. Es handelt sich um eine Solidargemeinschaft, die nach dem wirkungsvollsten Gesamtergebnis sucht. Auch wenn Personen für sich keine Verbesserung erwarten, können sie sich einer Beiziehung ihrer Grundstücke nicht verwehren. Einsprüche sind möglich. Ihnen wird bei berechtigtem Sachverhalt abgeholfen, ansonsten werden sie abgelehnt. Im Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sitzt auch ein Vertreter des Amts für Ländliche Entwicklung, der die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überwacht und den Teilnehmern beratend zur Seite steht.

Außer den Außengrenzen des Flurbereinigungsgebiets gibt es theoretisch keine Beschränkungen. Nachdem die Ausgangslage dokumentiert und bewertet wurde, wird die Neugestaltung der Grundstücke geplant, falls nötig auch die Erschließung. Die Wege, Lagerplätze, Gewässerlinien, Biotope und Ähnliches zählen zu den gemeinschaftlichen Anlagen. Diese werden noch vor der Neuverteilung hergestellt und bieten auch eine große Chance für den Naturschutz (Abb. 3). Gemeinschaftliche Anlagen gehen in den Besitz der Gemeinde über oder verbleiben bei der Teilnehmergemeinschaft.

Zahlen, Fakten und Effekte

In den untersuchten drei Beispielgebieten lag die Verfahrensfläche zwischen 68 und 91 Hektar. Die Zahl der Teilnehmer schwankte zwischen 30 und 83. Die Reduktion der Flurstücke erfolge um den Faktor 8 bzw. 4. Die öffentlichen Zuschüsse lagen bei mindestens 70 Prozent.

In den Fallstudien wurden sämtliche neuen Flurstücke mit einem LKW-befahrbaren Forstweg erschlossen, erhielten eine amtliche Abmarkung und eine aktuelle Bewertung. So kann der Eigentümer die Flächen künftig bei Bedarf marktgerecht veräußern.

Jeder Eigentümer musste sich die Frage beantworten, ob er weiterhin Waldeigentümer sein möchte. In den Fallstudien haben sich zwischen 10 und 22 Prozent der Alteigentümer für die Abfindung in Geld entschieden. Meist handelte es sich um Personen, die die Waldflurbereinigung als eine nahezu einmalige Gelegenheit empfanden, Waldflächen zu veräußern, für die sonst keine Nachfrage bestanden hätte. Es fand also auch eine nicht unerhebliche Eigentümerreduktion statt, da die Flächen in der Regel an andere Alteigentümer gegangen sind. Die befragten Beteiligten waren sehr zufrieden.

Fazit

Waldflurbereinigungen schaffen nicht nur Zufriedenheit, sondern auch Strukturen, die die Kleinstprivatwaldbesitzer in die Lage versetzen, ihre Wälder nachhaltig zu bewirtschaften. Neuere Untersuchungen belegen zudem ein deutlich positives Kosten-Nutzen-Verhältnis. Flurbereinigungen sind behördlich geleitete Verwaltungsverfahren, die das Ziel verfolgen, ländlichen Grundbesitz umfassend neu zu ordnen. Sie sind aber auch höchst partizipative Projekte, die einerseits eine Reduzierung "waldferner" Eigentümer ermöglichen, andererseits die verbleibenden Eigentümer zu mehr Aktivität veranlassen.