Das Konzept Luchs ist aufgrund der revidierten Jagdverordnung angepasst worden. Neu ist der Rahmen für regulierende Massnahmen definiert, wenn die Wildbestände, insbesondere von Rehen und Gämsen, wegen der Präsenz von Luchsen tief sind. Die Jagdverordnung sieht seit 2012 vor, dass der Luchsbestand reguliert werden kann, wenn die Luchse die Bestände ihrer Beutetiere stark reduzieren und damit die Bejagungsmöglichkeiten der Kantone übermässig einschränken. Das angepasste Konzept Luchs unterteilt die Schweiz in 16 Wildräume. In diesen beurteilen Bund und Kantone, wie Luchsbestand, Wildtiere und Waldverjüngung sich gegenseitig beeinflussen. Zudem setzt das Konzept den Rahmen für die Beurteilung allfälliger Abschussgesuche der Kantone.

                            

Aktive Wiederansiedlung geglückt

Luchse wurden aufgrund eines Bundesratsbeschlusses ab 1971 aktiv in der Schweiz wieder angesiedelt. Es erfolgte eine Wiederansiedlung in der Zentralschweiz sowie offizielle und inoffizielle Freilassungen in den Kantonen Wallis, Waadt und Neuenburg.

Heute kommt diese Tierart wieder in weiten Teilen unseres Landes vor: Die Westalpen zwischen Rhone- und Aaretal, das Wallis, Teile der Zentralschweiz zwischen Aare- und Reusstal sind in unterschiedlicher Dichte besiedelt, ebenso der Jura und angrenzende Gebiete in Frankreich. Ein dritter Bestand wurde ab 2001 mit der Umsiedlung von Luchsen in die Nordostschweiz gegründet. Einzelne Tiere aus diesem Bestand sind auch nach Vorarlberg und Liechtenstein abgewandert, wo 2015 erstmals ein Weibchen mit Jungen gesichtet wurde. Im Tessin und Graubünden tritt der Luchs sporadisch auf.

Gut, aber noch nicht optimal

Der Luchs hat in der Schweiz noch nicht flächendeckend alle geeigneten Lebensräume besiedelt. Ausserdem bilden die Bestände noch keine langfristig überlebensfähigen Populationen. Insbesondere in den südöstlichen Voralpen und Alpen sowie in den Südalpen sind grosse, noch nicht besiedelte Lebensräume vorhanden. Ausserdem sind geeignete Lebensräume untereinander noch nicht ausreichend vernetzt. Dies ist aber Voraussetzung für den natürlichen Austausch von Individuen zwischen den Teilbeständen und schränkt zudem die natürliche Besiedlung neuer Lebensräume stark ein.

Auswirkungen auf Wild- und Nutztiere

Sind die Luchsbestände gering oder mittelgross, halten sich die Schäden an Kleinvieh, insbesondere an Schafen, in engen Grenzen. Hohe Luchsdichten könnten allerdings zu einer Häufung von Übergriffen führen und einzelne Schafhalter könnten dadurch stark betroffen sein. Parallel dazu könnten Reh- und Gämsenbestände regional spürbar reduziert werden.

Rahmen und Ziele des Luchs Konzepts

Der Luchs ist eine einheimische Tierart und durch das eidg. Jagdgesetz geschützt. Darüber hinaus hat die Schweiz europaweit eine besondere Verantwortung für die Erhaltung und den Schutz dieser Tierart. Das Zusammenleben von Luchs und Mensch ist hierzulande unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Konzeptziele

  • Voraussetzungen schaffen, dass sich in der Schweiz langfristig ein überlebensfähiger Luchsbestand halten und in neue Lebensräume ausbreiten kann.
  • Kenntnisse über die Lebensweise des Luchses in der Bevölkerung bekannt machen, damit seine wichtige Funktion als Prädator anerkannt wird.
  • Konflikte mit der Landwirtschaft und dem Jagdwesen sowie der betroffenen Bevölkerung minimieren.
  • Grundsätze für die Schadenverhütung und –vergütung formulieren.
  • Unzumutbare Einschränkungen in der Nutztierhaltung durch die Präsenz von Luchsen verhindern.
  • Kriterien für den Abschuss von a) schadstiftenden Einzelluchsen und b) für die Regulation von etablierten Luchsbeständen, welche grosse Schäden an Nutztierbeständen oder hohe Einbussen an den Jagdregalen der Kantone verursachen, formulieren.

Aufgaben der vier beteiligten Akteure

BAFU: Erarbeitet u.a. Richtlinien für das Luchsmanagement, unterstützt die Kantone bei der Überwachung des Luchsbestandes auf ihrem Gebiet, sorgt zusammen mit Kantonen für die Erfassung von Schäden durch Luchse an Nutztieren, sorgt mit Akteuren der Landwirtschaft für den Herdenschutz, begleitet und überwacht die Umsetzung des Konzepts, stellt den Kantonen die nötigen Grundlagen über den Umgang mit Luchsen für die Information und Aufklärung der Bevölkerung zur Verfügung, pflegt internationalen kontakt auf Fachebene, etc.

Kantone: Vollziehen das Luchsmanagement auf ihrem Gebiet. Dabei gehört u.a. das Sammeln von Hinweisen und Beweisen von Luchspräsenz, die jährliche Berichterstattung ans BAFU, die Überwachung des Luchsbestandes auf Kantonsgebiet, umgehende Information von BAFU, KORA (Raubtierökologie und Wildtiermanagement), AGRIDEA (Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums/Herdenschutz) bei vermuteten oder nachgewiesenen Schäden durch Luchse oder anderen Anzeichen für deren Präsenz, Planung und Umsetzung des Herdenschutzes, Öffentlichkeitsarbeit, ggf. Erteilung und Vollzug von Abschussbewilligungen, etc. zu ihren Aufgaben.

Interkantonale Kommissionen (IKK): Steuert das Luchsmanagement u.a. durch Datenerhebung für die Überwachung des Luchsbestandes, Herdenschutzmassnahmen, fachliche Empfehlungen für Abschussbewilligungen, Öffentlichkeitsarbeit, Absprache und Information u.a. mit dem angrenzenden Ausland.

Nationale Arbeitsgruppe Grossraubtiere (AG Grossraubtiere): Die Vertreter von Bund, Kantonen, nationaler Interessensverbände und Wissenschaft beraten u.a. das BAFU bei der Aktualisierung des Konzeptes, führen einen lösungsorientierten und konstruktiven Dialog, erörtern Fragen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit dem Luchs, etc.

Schutz des Luchses und Überwachung der Bestände

Der Luchs ist in der Schweiz eine geschützte, nicht jagdbare Tierart. Das BAFU sorgt zusammen mit dem ASTRA (Bundesamt für Strassen) und den Kantonen für die Vernetzung der Lebensräume des Luchses. Dies soll durch die Schaffung der für die Verbreitung notwendigen Verbindungen über die hauptsächlichen Barrieren im Alpenvorland und in den Alpen u.a. durch den Bau von Wildtierpassagen und die Sanierung von Wildtierkorridoren geschehen.

Kurz- bis mittelfristig kann der Bund (BAFU) zusammen mit den Kantonen die Ausbreitung des Luchses durch Einfangen und Aussetzen (Umsiedlung) von Luchsen aktiv fördern. Solche Umsiedlungen werden vertraglich mit allen betroffenen Kantonen geregelt. Es werden nur Luchse umgesiedelt, die nachweislich keine Schäden an Nutztieren verursacht haben.

Die Schweiz fördert die Ausbreitung des Luchses in der Schweiz und im gesamten Alpenraum und Jura, indem im Rahmen nationaler und internationaler Projekte, Luchse aus Gebieten mit hoher Dichte zur Umsiedlung in noch nicht besiedelte Gebiete im In- und Ausland eingefangen werden können.

Mit Unterstützung des BAFU führen die Kantone eine periodische und systematische Überwachung der Luchsbestände durch. Zudem sammeln die Kantone sämtliche Hinweise auf Luchspräsenz und melden diese direkt an die entsprechend zuständige Stelle (derzeit KORA/Raubtierökologie und Wildtiermanagement)). Wenn notwendig, können auch genetische Untersuchungen durchgeführt werden.

Öffentlichkeitsarbeit

Die Kantone sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit über die Lebensweise des Luchses, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend informiert wird. Es soll sachlich informiert werden – auch über auftretende Probleme und mögliche Lösungen.

Friedliches Miteinander

Die Präsenz von Luchsen soll nicht zu unzumutbaren Einschränkungen in der Nutztierhaltung führen. Mit verschiedenen Massnahmen versucht das BAFU, solche Konflikte zu entschärfen: Bund und Kantone gelten die Entschädigungskosten ab, die von Luchsen verursacht werden. Wichtig ist auch der Schutz durch Präventivmassnahmen. An die Kosten zur Schadensverhütung werden bis zu 100% bezahlt.

Verhütung von Schäden, Förderung von Schutzmassnahmen für Nutztiere

  • Bund und Kantone schaffen die Voraussetzungen zur Verhütung von Schäden, die Luchse an Nutztieren anrichten. Risse von Wildtieren sollen nach Möglichkeit nicht entfernt werden, da Luchse zu ihrer Beute zurückkehren, um diese weiter zu Nutzen.


Massnahmen gegen schadenstiftende Luchse

  • Abschüsse gegen einzelne Luchse, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten, sind möglich, falls es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet und zuvor die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden. Die Tiere können u.a mittels Fotofalle ermittelt werden. Genaue Angaben hierzu finden sich im Konzept Luchs Schweiz unter 4.5.
  • Allgemein fallen die durch Luchse verursachten Nutztierrisse eher gering aus – meist sind Schafe betroffen, seltener Ziegen. Die meisten Luchse verursachen keine Nutztierschäden. Nur selten spezialisieren sich einzelne Luchse auf Nutztiere und reissen diese dann systematisch.


Schäden durch Luchse: Ermittlung und Entschädigung

  • Erhebung von Schäden durch die Kantone, KORA kann beigezogen werden. Das BAFU führt periodisch Aus- und Weiterbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane durch.
  • Schäden an Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen durch Luchse werden gemeinsam von Bund (80%) und Kanton (20%) entschädigt. Weitere Details siehe Originaltext Konzept Luchs Schweiz.


Regulierung von Luchsbeständen

  • Ein hoher Luchsbestand kann regional einen starken Einfluss auf die Hauptbeutetierarten Reh und Gämse ausüben oder zu vermehrten Schäden an Nutztieren führen, ohne dass es sich dabei um schadstiftende Einzelluchse handelt.
  • Regulative Eingriffe in den Luchsbestand sind möglich, sofern die Rahmenbedingungen nachweislich erfüllt sind. Zu diesen zählen flächige Verbreitung des Luchses in einem Teilkompartiment, dokumentierte Reproduktion, Überwachung der Bestände sowie zumutbare Herdenschutzmassnahmen. Das Konzept empfiehlt den Kantonen bereits bei geringem Luchsvorkommen ein Fotofallenmonitoring. Ein regulativer Eingriff in den Luchsbestand ist nur möglich, wenn einerseits beim letzten intensiven Fotofallenmonitoring mindestens eine Dichte von 1,5 selbständigen Luchsen (d.h. älter als einjährig) pro 100 km2 Lebensraum festgestellt wurde und andererseits im Vorjahr mindestens drei erfolgreiche Reproduktionen im Teil-Kompartiment nachgewiesen sind. Die maximale Anzahl der zum Abschuss freigegebenen Luchse entspricht einem Tier pro im Vorjahr nachgewiesener Reproduktion.
  • Sofern eine entsprechende Möglichkeit besteht, sollen die Luchse als prioritäre Massnahme zur Bestandesreduktion eingefangen werden und in andere, noch nicht besiedelte Haupt-Kompartimente der Schweiz oder ins Ausland im Rahmen von entsprechenden Wiederansiedlungsprogrammen ausgesetzt werden (z.B. Luchsumsiedlung Nordostschweiz LUNO). Weitere Details siehe Originaltext Konzept Luchs Schweiz.


Kranke und verletzte Luchse, Totfunde

  • Offensichtlich verletzte oder kranke Luchse können durch die kantonale Wildhut abgeschossen werden. Alle toten Luchse (Fallwild, erlegte Tiere, illegal getötete Tiere) müssen umgehend und vollständig zur Diagnose an das Institut für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) eingesandt werden. Die Kantone entscheiden dann über die weitere Verwendung der Kadaver.