Nachfolgeregelungen im Privatwald

Abb. 1 - Naturverjüngung: Jungfichte.
Im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen erfordert eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft grundsätzlich eine stetige und kontinuierliche Waldbewirtschaftung. Auch kleine Waldparzellen benötigen deshalb zumindest gelegentliche Aufmerksamkeit und Pflege. Deutlich wird das immer dann, wenn nach Schadereignissen Handlungsbedarf besteht, wenn Schneebruch aufgearbeitet, Käferbäume gefällt oder Wege freigeschnitten werden müssen. Im ungünstigsten Fall ist kein Waldbesitzer feststellbar oder es besteht eine Erbengemeinschaft mit sehr heterogenen Zielen.
Doch was ist, wenn sich der Eigentümer nicht mehr um seinen Wald kümmern kann? Gründe dafür gibt es einige: aus Zeitmangel, wegen der großen Entfernung zwischen Wald und Wohnort oder aus gesundheitlichen Gründen. Die Fälle könnten Anlass zu der Überlegung sein, den Wald in andere Hände zu geben. Das können z. B. die Nachkommen oder auch benachbarte Waldbesitzer sein.
Im Folgenden möchten wir dazu einige Aspekte aufzeigen. Vorweggenommen sei, dass Sachsenforst keine Rechtsberatung durchführt. Für die im konkreten Einzelfall erforderlichen Regelungen und die damit verbundenen Kosten sollte man sich an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden.
Vorübergehende Abwesenheit des Eigentümers
Sofern ein Waldeigentümer nur vorübergehend verhindert ist, z. B. wegen eines beruflichen Einsatzes im Ausland, könnte, neben der Mitgliedschaft in einer Forstbetriebsgemeinschaft, unter anderem eine Verpachtung des Grundstücks in Betracht gezogen werden. Zwar wird der Eigentümer durch einen solchen Vertrag nicht von allen ihm nach Sächsischen Wald Gesetz (Sächs-WaldG) obliegenden Verpflichtungen frei, da sowohl der Pächter als auch der "Waldbesitzer“ i. S. v. § 5 SächsWaldG sind. Aber bei entsprechender Vereinbarung wird die tatsächliche Bewirtschaftung des Grundstücks durch den Pächter übernommen und der verhinderte Eigentümer erhält den vereinbarten Pachtzins.
Aufgabe des Waldeigentums – aber wie?
Falls ein Waldeigentümer dauerhaft zur Bewirtschaftung außerstande ist, sollte er eine grundsätzliche Lösung anstreben. Diese kann im Verkauf des Grundstücks liegen (vgl. Beitrag "Waldkauf und –verkauf – was ist zu beachten?“.
Selbstverständlich kann das Grundstück auch verschenkt werden. Abzuraten ist dagegen, die Aufgabe des Eigentums durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt gem. § 928 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn zum einen wird der Eigentümer dadurch nicht aller öffentlich-rechtlichen Pflichten ledig, zum anderen kann diese Entscheidung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Das Aneignungsrecht an herrenlosen sächsischen Grundstücken steht gem. § 928 II BGB nur dem Freistaat Sachsen zu, von dem es der ehemalige Eigentümer (voraussichtlich entgeltlich) wieder erwerben müsste.
Regelung für Todesfall

Abb. 2 - Vererbung des Waldes innerhalb der Familie vom Grossvater bis zum Enkel (Foto: Ulrich Wasem (WSL)).
Sofern eine Regelung für den Todesfall angestrebt wird, kann diese durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. Bei mehreren gesetzlichen oder testamentarischen Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, erfolgt die Verfügung und die Verwaltung des Privatwaldgrundstücks bis zur Erbauseinandersetzung gemeinschaftlich. Wenn absehbar ist, dass eine rasche Einigung unter den Erben unwahrscheinlich ist, kann der Eigentümer durch Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dessen Bestimmung kann sogar einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen werden (§§ 2198, 2200 BGB). Dieser Testamentsvollstrecker ist bis zur Erbauseinandersetzung zur Verwaltung des Nachlasses verpflichtet (§ 2205 BGB). Wer im Übrigen die Vernichtung oder Verfälschung seines privatschriftlichen Testamentes fürchtet, kann es beim zuständigen Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung geben, § 2248 BGB. Schließlich kann auch mit demjenigen, der den Wald übernehmen soll, ein notariell beurkundeter Erbvertrag geschlossen werden. Darin kann zum Beispiel bindend vereinbart werden, dass die Person, die zu Lebzeiten des Waldbesitzers den Wald bewirtschaftet, später den Grund und Boden erbt.
Besondere erbrechtliche Regelungen bestehen für landwirtschaftliche Betriebe, die dann zu beachten sind, wenn der Privatwald Bestandteil eines solchen ist.
Laien sind oftmals gehemmter als Juristen, Vorsorge für ihr Ableben zu treffen. Aber wir wissen weder dessen Tag noch Stunde, sodass wir wegen der Verantwortung für unsere Erben und für die Gegenstände, die wir hinterlassen, diese verständliche Scheu überwinden sollten.