Bei Schlägerungsarbeiten zum Beispiel auf einem Campingplatz, in einem Park oder im nachbarschaftlichen Gartenbereich gilt diese Haftungsbeschränkung jedoch nicht. Sie ist auf Arbeiten auf dem Waldboden beschränkt. Der Waldeigentümer muss zudem Arbeiten zur Waldbewirtschaftung verrichten. Wenn er Arbeiten für die Viehzucht oder für die Jagdausübung im Wald verrichtet, dann gilt die Haftungseinschränkung nach dem Forstgesetz nicht.

Leichte Fahrlässigkeit - grobe Fahrlässigkeit

Der Waldeigentümer, der bei seinen Waldarbeiten leicht fahrlässig handelt und einen
Schaden an einer Sache oder einer Person herbeiführt, ist also grundsätzlich von der Haftung ausgenommen.

  • Leicht fahrlässig handelt der Waldeigentümer, wenn ihm ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.
  • Grob fahrlässig handelt er hingegen, wenn er den eingetretenen Schaden vorhersehen hätte können, oder es zumindest ziemlich wahrscheinlich gewesen ist, dass der Schaden eintreten würde. In einem solchen Fall legt der Waldeigentümer regelmäßig eine besondere Nachlässigkeit oder besonderen Leichtsinn an den Tag.

Maßstab für die Abgrenzung der leichten Fahrlässigkeit hin zur groben Fahrlässigkeit ist der "erfahrene Waldarbeiter". Diese Person muss die "typischen Fähigkeiten" seines Berufsstandes haben, er muss also wissen, wie man Bäume fachgerecht fällt und liefert, er muss aber dennoch keine außergewöhnlichen Fähigkeiten besitzen.

Ob der Waldeigentümer vorher tatsächlich eine einschlägige forsttechnische Ausbildung absolviert hat oder nicht, ist dabei weniger wichtig, schadet aber keinesfalls. Im Schadensfall kommt es auf die Erfahrung des Waldeigentümers an und auf die Tatsache, ob er eventuell leichtfertig und ohne irgendein Fachwissen an die Arbeit herangegangen ist.

Gefahrenquellen bei Waldarbeit erkennen und vermeiden

In der Praxis bedeutet dies, dass der Waldeigentümer bei Schlägerungsarbeiten zumindest in der Lage sein muss, Gefahrenquellen (zum Beispiel ein Auto oder eine Stromleitung) zu erkennen, um die nötigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen (zum Beispiel Sichern der Fallrichtung des Baumes mittels Seil- und Umlenkrolle).

Befindet sich die Gefahrenquelle außerhalb des unmittelbaren Gefährdungsbereiches (das sind in der Praxis bei Schlägerungsarbeiten ca. 1,5 Baumlängen), so haftet der Waldeigentümer im Falle eines Schadens grundsätzlich nicht mehr. Wenn dennoch etwas passiert, weil etwa der geschlägerte Baum weiterrollt oder im geneigten Gelände am Boden genau in Richtung dieser Gefahrenquelle fährt, so kann bei einer fachgerechten Schlägerung dem Waldeigentümer keine grobe Fahrlässigkeit mehr zur Last gelegt werden.

Aber: Damit der Waldeigentümer bei Waldarbeiten von der Haftung befreit ist, muss er bei Holzschlägerungs- und Rückearbeiten forstfachliches Verhalten an den Tag legen und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen einhalten.