Mit dem neuen sächsischen Jagdrecht werden die Rechte und damit die Eigentümerverantwortung der Grundeigentümer aber auch die der Jagdausübungsberechtigten vor Ort gestärkt. Bewährtes, wie die Bindung des Jagdrechts an Grund und Boden, das Reviersystem und die Hegeverpflichtung wurden beibehalten.

Befriedete Bezirke und Eigenjagdbezirke

Eigentümer von Grundstücken in befriedeten Bezirken dürfen neu neben Dachsen, Füchsen und Mardern auch Waschbären und Nutrias fangen. Töten dürfen sie diese Tiere aber nur, wenn sie im Besitz eines Jagdscheines sind oder die erforderliche Sachkunde nachweisen können.

Neu im Jagdrecht ist die Möglichkeit der Bildung von Eigenjagdbezirken anerkannter Forstbetriebs- Gemeinschaften für Waldflächen ihrer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2 SächsJagdG).
Eine Voraussetzung ist, dass mindestens 250 Hektar zusammenhängende Waldfläche vorhanden sein muss, um einen solchen Eigenjagdbezirk zu bilden. Bestehende gemeinschaftliche Jagdbezirke, die von einer solchen Bildung eines Eigenjagdbezirkes betroffen wären, müssen erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang bestehende Pachtverträge können nur einvernehmlich vor Ende der Pachtzeit beendet werden. Die Genehmigung ist von der unteren Jagdbehörde zu erteilen.

Jagdpacht

Neuerungen sind hier die sofortige Jagdpachtfähigkeit von volljährigen Jagdscheininhabern und spezielle Kündigungsrechte von Jagdpachtverträgen für Grundeigentümer und Jagdpächter z. B. bei zu hohen Wildschäden oder bei wesentlichen Änderungen der Landbewirtschaftung. Der Verpächter ist zur Kündigung berechtigt, wenn die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe der Wildschäden überschritten ist und es dem Jagdpächter nicht gelingt, innerhalb einer angemessenen Frist, die Wildschäden auf eine tragbare Höhe zu minimieren. Die Pachtdauer beträgt künftig einheitlich neun Jahre.

Abschusspläne

In Sachsen gibt es keinen behördlich bestätigten Abschussplan für Rehwild mehr. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken können und sollten Vereinbarungen über die Mindesthöhe des Rehwildabschusses getroffen werden. Für die Wildarten Rot-, Dam- und Muffelwild ist ein Abschussplan zu erstellen, wenn mehr als jeweils sechs Stück weibliches Wild bzw. männliches Wild der Altersklasse 0 dieser Wildarten innerhalb von drei Jagdjahren erlegt werden sollen. Für Hegegemeinschaften besteht die Möglichkeit, Gruppenabschusspläne aufzustellen. Gegenüber der Behörde erfolgt dann die Planung nur nach Stückzahl und Wildart. Forstliche Gutachten der Forstbehörden werden nur noch in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken erstellt, in denen der Abschuss von Rot-, Dam- und Muffelwild geplant wurde.

Wildschäden

In Sachsen gibt es kein (Vor-)Verfahren zum Ersatz von Wildschäden. Die bisher geltenden Anmeldepflichten von Wildschäden bei der zuständigen Behörde sind weggefallen. Der Geschädigte, also z. B. der Waldbesitzer, hat jedoch die Ersatzpflichtigen und Jagdausübungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten, sobald er unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von den Schäden erlangt hat. Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ist der Nachweis des Versuchs einer gütlichen Einigung (Dokumentation!) zu erbringen.

Jagdverordnung

Mit Inkrafttreten der neuen jagdgesetzlichen Regelungen sind über das Bundesjagdgesetz hinausgehend zusätzliche Tierarten zu Wild erklärt worden (§ 3, SächsJagdVO). Somit unterliegen nun z. B. auch der Wolf und die Nilgans dem Jagdrecht in Sachsen. Kirrmittel zum Anlocken für Schalenwild sind Getreide, Baumfrüchte, Obsttrester oder Mais. Die Menge ist auf drei Kilogramm begrenzt, soweit die zuvor ausgebrachten Mittel vom Wild aufgenommen wurden.

Änderungen gibt es auch bei der Jägerprüfung. So bleiben dem Prüfling nicht bestandene Prüfungsteile 18 Monate erhalten und können in diesem Zeitraum, ohne die gesamte Prüfung absolvieren zu müssen, wiederholt werden.

Für Bewerber zur Jägerprüfung mit land- oder forstwirtschaftlicher Berufsausbildung reduziert sich der geforderte Ausbildungsstundenumfang von 120 auf 90 Stunden.

Die Sächsische Jagdverordnung enthält auch Regelungen zum Mindestinhalt der Jagdgenossenschaftssatzungen. In Verbindung mit § 11 Abs. 6 SächsJagdG gibt es eine wesentliche Änderung bei der Vertretungsregelung. So kann sich ein Jagdgenosse bei einer Versammlung durch einen anderen Jagdgenossen vertreten lassen. Diese Person darf mehrere, jedoch nicht mehr als drei Jagdgenossen vertreten. Bestehende Jagdgenossenschaftssatzungen sind bis zum 31. März 2014 anzupassen.

Die wichtigsten neuen Regelungen im Überblick:

  • SächsJagdG vom 8. Juni 2012
  • SächsJagdVO vom 27. August 2012
  • VwV Schalenwild vom 1. April 2013

Mehr Informationen zur Jagd und zum Jagdrecht im Freistaat Sachsen.