Verordnung zum Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Von Schäden im Wald betroffene Bundesländer können einen Antrag auf Inkrafttreten einer Verordnung zum "Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft" (Forstschäden-Ausgleichsgesetz) in den Bundesrat einbringen.

Mit dieser Verordnung kann der Holzeinschlag im laufenden Forstwirtschaftsjahr in allen Bundesländern beschränkt werden, um ein etwaig bestehendes Überangebot auf dem Rohholzmarkt in Teilen zu kompensieren. Die Voraussetzungen für eine Verordnung im Rahmen des Forstschadenausgleichsgesetzes sind erfüllt, wenn durch die Schäden eine erhebliche und überregionale Marktstörung zu erwarten ist. Ziel der Maßnahme ist die Minimierung bzw. die zeitliche Begrenzung der Marktstörung. Nach der Annahme im Bundesrat wird die Verordnung zum Forstschädenausgleichsgesetz durch den Bundeslandwirtschaftsminister in Kraft gesetzt. Zusammen mit der Einschlagsbeschränkung gelten folgende steuerliche Erleichterungen:

  • Während der Einschlagsbeschränkung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung ¼ des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes, wie er sich für Einkünfte aus Nichtkalamitätsholz ergibt.
  • Nichtbuchungspflichtige Forstbetriebe können während der Einschlagsbeschränkung pauschal 90% der Holzeinnahmen als Betriebsausgaben absetzen.
  • Es besteht die Möglichkeit der Bildung einer steuermindernden Rücklage.
  • Die Holzwirtschaft kann überdurchschnittliche Vorräte an Holz und Holzwaren mit 50% des Wertes bilanzieren.

Im Januar 2000 brachten die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern einen entsprechenden Vorschlag für die Verordnung ein, der dann vom Bundesrat beschlossen wurde. Der Bundesagrarminister setzte die Verordnung im März 2000 in Kraft. Auch für das darauf folgenden Forstwirtschaftsjahr 2001 wurde eine entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt.

Ratgeber Forstliches Krisenmanagement

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