Das Auftreten von Forstschädlingen in großer Zahl führt immer wieder zu wirtschaftlichen Einbußen im Forstsektor und das sowohl lokal als auch überregional. Es gibt verschiedene Präventionsmaßnahmen, um das Risiko von Insektenkalamitäten zu verringern. Zum einen ist ein kontinuierliches Monitoring der Insektenpopulationen in unseren Wäldern unerlässlich (Überwachung und Prognose von Schadinsekten), zum anderen ist es Aufgabe der Forstleute und Waldbesitzer, unsere Wälder mit einer angepassten nachhaltigen Waldbewirtschaftung gegenüber Schadinsekten zu stabilisieren.

Die Maßnahmen des integrierten Waldschutzes liefern kurzfristige Ergebnisse, sind aber permanent zu leisten. Eine Abkehr von gleichaltrigen Reinbeständen hin zu standortangepassten, struktureichen Mischwäldern sind bei der Prävention die wichtigsten Ziele. Diese Ergebnisse stellen sich allerdings erst mittel- bis langfristig ein.

Naturnahe und nachhaltige Wälder

Die langfristig beste Prävention gegen Insektenkalamitäten sind naturnahe, stabile und strukturreiche Wälder, denen ein Gleichgewicht der Kräfte eigen ist. Diese auch weiterhin zu entwickeln, gelingt am ehesten über eine naturnahe oder naturgemäße Waldbewirtschaftung. Diese Bewirtschaftungsformen sichern auf jeden Fall die gesetzlichen Vorgaben zur so genannten ordnungsgemäßen und somit auch zur nachhaltigen Forstwirtschaft. Anerkannte Zertifizierungssysteme wie FSC und PEFC, denen sich die Waldbesitzer freiwillig unterziehen, ergänzen diese Vorgaben. Zusammen wird den gesamtgesellschaftlichen Ansprüchen an den Wald und dem Schutz der natürlichen Ressource Rechnung getragen.

Störungen in unseren Waldökosystemen durch Insektenkalamitäten sind auch künftig, im Hinblick auf den Klimawandel womöglich sogar in stärkerem Umfang als bisher, zu erwarten. Diese Störungen können hingenommen werden, solange sie die Wälder nicht derart beeinflussen, dass die wichtigsten Waldfunktionen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion) beeinträchtigen. Anderenfalls müssen die Bewirtschafter geeignete Abwehrmaßnahmen zum Schutz der Wälder einleiten.

Gesetzliche Regelungen zum Waldschutz

Neben dem Eigeninteresse der Waldbesitzer, ihre Wälder vor Schäden und Schädlingen zu schützen, beinhalten auch die Wald- und Forstgesetze Bestimmungen zum Waldschutz. Im Grunde sind dies die Vorgaben, Wälder ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften, sowie Schäden vom Wald abzuwenden. Der Waldschutz findet sich somit in allen Gesetzen wieder. Oft sind darin weiterführende Maßnahmen zum Waldbrandschutz, aber auch Maßnahmen gegen biotische Schaderreger festgeschrieben.

Tab. 1: Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Waldschutz in den PuMa-Bundesländern. Abkürzungen: LWaldG = Landeswaldgesetz, LForstG = Landesforstgesetz. Stand: 05/2012
LandBewirtschaftungSchutzmaßnahmenSonstiges
Baden-
Württemberg
LWaldG
  • (§ 14) Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorbeugen
LWaldG
  • (§ 18) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse kann die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
  • ggf. werden Schutzmaßnahmen durch die Forstbehörde angeordnet oder durchgeführt, dafür kann Kostenersatz verlangt werden
Mecklenburg-
Vorpommern
LWaldG
  • (§ 12) möglichst Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und weitgehend Anwendung des biologischen Waldschutzes
LWaldG
  • (§ 19) Aufgabe des Waldbesitzers Schäden durch Schaderreger vorzubeugen und abzuwenden
  • ggf. werden Schutzmaßnahmen durch die Forstbehörde angeordnet, dafür kann Kostenersatz verlangt werden
  • die Forstbehörde kann weitere Verordnungen zum Waldschutz erlassen (z. B. Waldbrandschutzverordnung)
LWaldG
  • (§ 30) Sperrungen des Waldes aus Gründen des Waldschutzes (insbesondere Waldbrandschutz) möglich
  • Aktuelles Waldgesetz
Nordrhein-
Westfalen
LForstG
  • (§ 1b) weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung des integrierten Pflanzenschutz
LForstG
  • (§ 52) Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abwehren
LForstG
  • (§ 45 u. 47) Waldbrandschutz
Rheinland-PfalzLWaldG
  • (§ 5) grundsätzlicher Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
LWaldG
  • (§ 15) Verpflichtung der Waldbesitzenden, die dem Wald (...) durch Übervermehrung von Pflanzen und Tieren drohenden Gefahren zu verhüten und zu bekämpfen
  • vorbeugende Maßnahmen und Überwachung, umweltschonende Verfahren
  • bei Gefahr in Verzug werden Schutzmaßnahmen durch die Forstbehörde angeordnet oder durchgeführt, dafür kann Kostenersatz verlangt werden
  • weitere Verordnungen können erlassen werden
LWaldG
SachsenSächsWaldG
  • (§ 18) Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, insbesondere der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen, sowie tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen
SächsWaldG
  • (§ 18 Abs. 2) die Forstbehörde kann für die Ausführung der in § 18 Abs. 1 SächsWaldG genannten Maßnahmen eine angemessene Frist setzen
  • (§ 28) Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse
  • Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse ordnet die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen an oder führt sie nach Anhörung durch
 
Schleswig-HolsteinLWaldG
  • (§ 5) Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
LWaldG
  • (§ 22) Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen, bei Gefahr oder Befall von Schadorganismen ist der Waldbesitzer verpflichtet Gegenmaßnahmen zu ergreifen (integrierter Waldschutz)
  • Prävention hat Vorrang (z. B. waldbauliche Maßnahmen)
  • bei waldbesitzübergreifendem oder überörtlichem Befall kann die Forstbehörde besondere Anordnungen treffen
  • vom 1. Mai bis 30. September darf kein gefälltes Nadelholz im Wald oder in 3 km Entfernen vom Nadelwald gelagert werden; Entrindung oder Behandlung mit geeigneten Mitteln
LWaldG
Österreich Forstgesetz 1975 i.d.g.F.
  • (§ 43) Überwachung von Forstschädlingen und Meldung an die Behörde von gefährlichen Vermehrungen von Forstschädlingen durch Waldbesitzer und deren Forst- und Forstschutzorgane
  • (§ 44) Vorbeugen und wirksame Bekämpfung von Forstschädlingen durch Waldeigentümer
  • sind auch andere Wälder bedroht, kann die Behörde gemeinsame Maßnahmen vorschreiben, Kosten können anteilig auf die Waldeigentümer aufgeteilt werden
  • (§ 45) Verbot, durch Handlungen oder Unterlassung Vermehrungen von Forstschädlingen zu begünstigen.
Forstgesetz
  • (§ 40-42) Waldbrandschutz

An einem Beispiel aus Mecklenburg-Vorpommern und mit weiterführenden Links können Sie sich nachfolgend über die Möglichkeiten zur Prävention von Insektenschäden informieren.

Ratgeber Forstliches Krisenmanagement

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