Modelle des Nasslager-Managements

Im Folgenden werden unterschiedlichen Modelle des gemeinschaftlichen Nasslagermanagements von (privaten) Waldbesitzern vorgestellt, die in der Zeit nach "Lothar" 1999 praktiziert wurden. Sie sollen Wege aufzeigen, wie je nach Waldbesitzerstruktur, Vorhandensein von Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) etc. auf verschiedene Rahmenbedingungen zugeschnittene Nasslagermodelle organisatorisch möglich sind.

Modell 1: "Vivian/Wiebke 1990"

Der Waldbesitzer (WBS) hat bei diesem Modell sämtliche Aufwendungen der Aufarbeitung und Beifuhr ins Lager in voller Höhe zu leisten. Zeitlich versetzt erhält er – soweit beantragt – die Fördermittel für Beifuhr und Einlagerung. Die Investitionskosten für das Lager, Verwaltungs- und Unterhaltskosten werden direkt nach dem jeweiligen Verkauf der Lose mit den entsprechend erzielten Tageserlösen verrechnet und ausbezahlt. Als nachteilig für diese Lösung haben sich dabei die unterschiedlich hohen Tageserlöse herausgestellt, die von den Waldbesitzern als "ungerecht" empfunden wurden.

Modell 2: "Genossenschaftliche Bewirtschaftung des Nasslagers"

Bei diesem Modell wird der Waldbesitzer Anteilseigentümer des Nasslagers. Die Holzmenge eines jeden Waldbesitzers ist in einer Holzliste detailliert erfasst. Der Wert-Anteil der gelagerten Masse je Eigentümer als auch des Gesamtlagers wird berechnet. Dazu werden auf der Grundlage der Holzpreise eines festgelegten Bezugszeitraumes die gelagerten Sortimente nach Baumart, Festmeter, Messzahl und Güte bewertet. Für die Ausweisung des prozentualen Eigentums-Anteils wird der Holzwert des einzelnen Waldbesitzers ins Verhältnis zum Holzwert des Gesamt-Nasslagers gesetzt. Mit diesem Verfahren können sämtliche Abrechnungen auf der Erlösseite als auch auf der Aufwandsseite transparent abgewickelt werden. Zunächst fließen sämtliche Erlöse in eine Gemeinschaftskasse. Die Endabrechnung kann erst nach Verkauf des letzten Holzes aus dem Nasslager erfolgen. Bei Erreichen eines bestimmten Kassenstandes können erste Abschlagszahlungen an die Waldbesitzer vorgenommen werden.

Modell 3: "Solidaritätskasse"

Dieses Modell basiert auf dem Instrument FBG. Die Forstbetriebsgemeinschaft übernimmt die Vorfinanzierungen der Investitionskosten zur Errichtung des Beregnungsplatzes, der Beifuhr und des laufenden Betriebes des Nasslagers (NL). Hierfür werden Kredite aufgenommen, welche die FBG nach Möglichkeit zügig zurückzahlt, um die Zinsbelastung gering zu halten. Die FBG ist auch (bevollmächtigt durch Abtretungsermächtigungen der Waldbesitzer) Antragsteller der Investitionszuschüsse zum Bau der Nasslager und der Fördermittel für Beifuhr und Einlagerung. Der Waldbesitzer hat lediglich die Kosten der Aufarbeitung selbst zu tragen. Als Grundlagen für die Durchschnittspreise wird sowohl das Holz im Lager, als auch jeder Festmeter Holz herangezogen, der direkt verkauft wird. Beim Direktverkauf über die FBG wird ein Solidaritätsbeitrag einbehalten. In die Kasse des Waldbesitzers fließt der Erlös abzüglich dieses Beitrages. Nach Verkauf des letzten Holzes aus dem Nasslager wird den Waldbesitzern dieser einbehaltene Solidaritätsbeitrag ausbezahlt, korrigiert um den Differenzbetrag zum Durchschnittspreis des entsprechenden Sortiments. Für das Nasslagerholz erhalten die Waldbesitzer anteilig nach ihrer Masse (Fm, Stärkeklasse) die Durchschnittspreise abzüglich der anteiligen Kosten. Diese umfassen die Investitionskosten, die Differenzbeträge der Fuhr- und Unterhaltskosten zu den Fördermitteln und sonstige Gebühren.

Als Beispiel für das Modell "Solidaritätskasse" lässt sich die "Forstlichen Solidargemeinschaft Gengenbach" (FSG) anführen. In der stark vom Sturm betroffenen Region fanden sich fast alle Waldbesitzer zusammen und gründeten kurz nach dem Sturmereignis die Solidargemeinschaft. Insgesamt wurden auf ca. 5.300 ha rd. 650.000 fm Sturmholz aufgearbeitet (155.000 fm aus dem Privatwald, 220.000 fm aus dem Körperschaftswald und 275.000 fm aus dem Staatswald), davon wurde rund die Hälfte in Nasslagern konserviert.

Grundkonzeption:
  1. Forstamt und FBG schließen sich zu einer Solidargemeinschaft zusammen. Diese steht allen Waldbesitzarten des Forstbezirks Gengenbach offen.
  2. Privaten und kommunalen Waldbesitzern bietet die FSG an, die gesamte Aufarbeitung und Vermarktung ihres Sturmholzes zu übernehmen. Die Annahme des Angebots erfolgt auf freiwilliger Basis.
  3. Die FSG organisiert die Vorfinanzierung der Aufarbeitungskosten. Die Gemeinden in der FSG übernehmen entsprechende Bürgschaften bei den örtlichen Kreditinstituten zur Startfinanzierung.
  4. Zur notwendigen Marktenlastung werden umgehend große Nasslagerplätze angelegt.
  5. Alle der FSG beigetretenen Waldbesitzer werden bei der Vermarktung unabhängig vom Aufarbeitungs- und Vermarktungszeitpunkt gleich behandelt. Die eingebrachten Hölzer werden nach Holzart, Stärke und Qualität sowie nach Aufarbeitungsbedingungen bewertet.
  6. Das Holz aus dem Staatswald wird bei einer negativen Entwicklung des Holzmarkts als Puffer bzw. ausgleichender Faktor eingesetzt. Es ist forstpolitisch gewollt, dass sich der Staatswald je nach Marktentwicklung vor allem zugunsten des Privatwaldes flexibel verhält.
  7. Für die Forstliche Solidargemeinschaft wird ein geschäftsführendes Gremium und ein Aufsichtsrat gebildet.

Modell 4: "Pool aus Erlösen und Direktverkauf"

Bei diesem Modell wird sowohl das direkt vermarktete, als auch das nassgelagerte Holz in die Risikogemeinschaft mit einbezogen. Wie in Modell 3 vermarktet die FBG im Agenturgeschäft das Sturmholz. Der Waldbesitzer bleibt bis zum Verkauf seines Nasslagerholzes stets auch Eigentümer. Die Erlöse aus den Direktverkäufen wandern in voller Höhe in eine Gemeinschaftskasse. Aus diesem "Pool" wird für sämtliches listenmäßig erfasstes Sturmholz ein einheitlicher Abschlag und eventuell Folgeabschläge an die Waldbesitzer gezahlt. Damit können diese ihre Aufwendungen für Aufarbeitung und Holzrücken decken. Bevollmächtigt durch Abtretungsermächtigungen der Waldbesitzer fließen die Fördermittel in die FBG-Kasse, wo dann die angefallenen Kosten für Beifuhr und Nasslagerunterhaltung aufgerechnet werden. Lediglich der nach der Förderung verbliebene Nettoaufwand wird den Waldbesitzern in der Endabrechnung in Rechnung gestellt

Modell 5: "FBG kauft Holz – Eigentumsübergang"

In diesem Modell kauft die FBG den Besitzern das Sturmholz ab. Es findet ein Eigentumsübergang statt. Hat der Waldbesitzer sein Holz in Eigenregie aufgearbeitet, dann leistet die FBG eine einheitliche Teilzahlung pro Festmeter. Ist der Waldbesitzer nicht in der Lage sein Holz selbst aufzubereiten, gehen die anfallenden Unternehmerkosten zu Lasten der FBG. Zur Finanzierung der Teilzahlungen bzw. sämtlicher Unternehmer- und Materialkosten beantragt die FBG zinsverbilligte Kredite. Da sie der Regelbesteuerung unterliegt, kann sie sämtliche gezahlten Mehrwertsteuern als Vorsteuern abziehen. Die Endabrechnungen haben bei Modell 4 und 5 unabhängig vom Eigentumsübergang denselben Verlauf. Vom Gesamterlös wird für die einzelnen Sortimente über Masse, Güte und Messzahl ein durchschnittlicher Erlös ermittelt. Gegliedert nach Waldbesitzer erfolgt eine Rest- bzw. Nachzahlung, in der vom Durchschnittserlös noch massenanteilig die Abschläge bzw. Teilzahlungen, die Nettoaufwendungen (Aufwendungen abzüglich Fördermittel und Zuschüsse) und sonstige Gebühren abgezogen werden.

Literatur

Respektables Abschlussergebnis der Forstlichen Solidargemeinschaft Gengenbach. Der Waldwirt, 7/8 2004, S. 18-19.

Ratgeber Forstliches Krisenmanagement

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