Der Einsatz moderner Holzerntetechnik ist immer mit dem Risiko unbeabsichtigter Nebenwirkungen verbunden. Neben dem Schutzgut Boden ist in zunehmendem Maße auch die Integrität von Arten, Biotopen und Lebensräumen betroffen. Bei der Auswahl geeigneter Holzernteverfahren müssen daher neben technischen und wirtschaftlichen auch ökologische Kriterien beachtet werden.

Ähnlich wie die Bewirtschaftungszielsetzung variiert auch die individuelle Bodenschutzmotivation der verschiedenen Waldeigentümer. Daher müssen für unterschiedliche Vorsorgestufen (minimale, erhöhte, optimale Vorsorge) operationale Entscheidungshilfen gegeben werden.

Die Erweiterung der konventionellen forsttechnischen Standortsklassifizierung um eine Wertklassifizierung natürlicher Bodenfunktionen (Produktion, Lebensraum, Regelung) bietet die Möglichkeit zur Berücksichtigung unterschiedlich motivierter Bodenschutzinteressen bei technischen Entscheidungen. Mit diesem methodischen Ansatz können für jeden Waldstandort Empfehlungen für Feinerschließung, Maschinenbefahrung und Holzernteverfahren gegeben werden, die eine Risikominimierung beim Forsttechnikeinsatz ermöglichen.

Der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) hat sich auf dieser Grundlage zu Grundsätzen des vorbeugenden Bodenschutzes beim Einsatz von Holzerntetechnik in den Landesforsten (rund 280.000 ha) verpflichtet.

1. Bodenpfleglichkeitsstrategien

Die mit der zunehmenden Mechanisierung der Forstwirtschaft verbundenen Risiken und Nebenwirkungen und das dadurch verursachte, bodenökologische Gefährdungspotenzial sind im Wesentlichen bekannt. Auf Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse können Bodenpfleglichkeitsstandards definiert werden, um das Eintreten schädlicher Bodenveränderungen zu vermeiden oder unvermeidbare Bodenschäden zu verringern. Je nach Ausprägung der Bodenschutzmotivation und des Vorsorgedenkens können drei Stufen des vorsorgenden Bodenschutzes unterschieden werden.

1.1 Mindestvorsorge

Die Grundsätze des Bodenschutzrechts verpflichten alle Bodenbewirtschafter zur Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen und zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen. Hierunter fallen auch physikalische Bodenstrukturschäden (Bodenverdichtungen), die durch den Einsatz von Forstmaschinen verursacht werden. Das Bodenschutzrecht trifft jedoch keine Detailregelungen für die forstwirtschaftliche Bodennutzung, sondern verweist auf den Regelungsvorrang des Forstrechts für den Bodenschutz im Wald.

Im Forstrecht des Bundes und der Länder werden mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft bestimmte, deklaratorische Anforderungen an die nachhaltige, pflegliche und sachgemäße Waldbewirtschaftung gestellt. Von unmittelbarer Bedeutung für den Bodenschutz beim Forstmaschineneinsatz sind folgende Grundsätze:

  • Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
  • Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen
  • Boden- und bestandesschonende Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der natürlichen Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten
  • Bedarfsgerechte, naturschonende Walderschließung unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Waldfunktionen

Zur Umsetzung dieser forsttechnisch relevanten Bodenschutzvorgaben formuliert das Forstrecht keine expliziten Gebote und Verbote. Damit wird die rechtliche Beurteilung von Grundsatzverstößen erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht. Obwohl es nicht gelungen ist rechtlich verbindliche Qualitätsstandards für den bodenschonenden Forstmaschineneinsatz durchzusetzen, zeichnet sich in der Forstpraxis folgender Mindeststandard ab:

  • Unterlassung der flächigen Befahrung auf sensiblen Feucht- und Nassstandorten
  • Maschinenbefahrung bei der Bestandespflege auf festen Fahrgassen
  • Einhaltung des nach dem derzeitigen Stand der Technik möglichen Mindestgassenabstands (doppelte Kranreichweite = 20 m)
  • Reisigarmierung der Fahrgassen bei der vollmechanisierten Holzernte zur Verringerung von Gassenschäden

1.2 Erhöhte Vorsorge

Zur Gewährleistung einer gegenüber der konventionellen Forstwirtschaft erhöhten Bodenschutzvorsorge werden in den Standards der Forstzertifizierung (PEFC, FSC) explizite Gebote und Verbote für den Forsttechnikeinsatz formuliert. Trotz Formulierungsunterschieden der einzelnen Systeme sind folgende Merkmale für die erhöhte Bodenschutzvorsorge der zertifizierten Forstwirtschaft kennzeichnend:

  • Grundsätzliches Verbot der flächigen Maschinenbefahrung bei der Holzernte
  • Gebot der ausschließlichen Maschinenbefahrung auf festgelegten Fahrgassen
  • Eingeschränktes Verbot der flächigen Maschinenbefahrung außerhalb der Holzernte
  • Gebot der systematischen Feinerschließung der Waldbestände
  • Gebot der schonenden Gassenbefahrung
  • Zeitliche Befahrungseinschränkung möglichst auf Trocken- oder Frostperioden
  • Festlegung von Mindestgassenabständen in zwei Restriktionsvarianten:

a) Obligat 40 m Gassenabstand auf allen Standorten oder

b) Obligat 20 m Gassenabstand auf allen Standorten und fakultativ 40 m auf empfindlichen Standorten

  • Vorgabe bestimmter, technischer Auflagen für Forstmaschinen
  • Bevorzugte Auftragsvergabe an zertifizierte Forstunternehmen

Da die wirtschaftlichen Interessen der Waldeigentümer Berücksichtigung finden müssen, können über die Forstzertifizierung keine absoluten Ziele verwirklicht werden. Trotz Kontrollen und Sanktionen kommt es auch in zertifizierten Forstbetrieben zu vermeidbaren Bodenschäden beim Forstmaschineneinsatz.

1.3 Optimalvorsorge

Im LÖWE-Programm (1991) für die niedersächsischen Landesforsten findet sich in Grundsatz 13 die Forderung nach einem ökologisch verträglichen Einsatz der Forsttechnik:

"Die Forsttechnik hat sich an den ökologischen Erfordernissen auszurichten. Es sind Verfahren anzuwenden, die die Waldböden und die Waldbestände in ihrer Struktur- und Artenvielfalt schonen."

Dieser LÖWE-Grundsatz wird zur besonderen ökologischen Verträglichkeit erweitert, um damit den nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erreichbaren Optimalstandard beim umweltverträglichen Forsttechnikeinsatz zu kennzeichnen. Neben der langfristigen Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen bedeutet dies insbesondere die Gewährleistung der ökosystemaren Selbstregulations- und Regenerationsmechanismen. Um die Resilienz eines Waldökosystems bei Nutzungseingriffen nicht zu überlasten, müssen Vorkehrungen zur Schadensprävention und zur Minimierung negativer Nebenwirkungen getroffen werden.

Dieser vorsorgemotivierte Ansatz erfordert bestimmte, auch subjektive Wertentscheidungen des Naturnutzers. Die Entscheidung, welche Ökosystemzustände oder Funktionen als wertvoll erachtet werden, beruht aber auf menschlicher Festlegung und wird nicht allein durch objektive wissenschaftliche Erkenntnis bestimmt. Das Wertesystem der besonderen ökologischen Verträglichkeit wird mit Hilfe folgenden Zielsystems operationalisiert und mit Kriterien untersetzt:

Teilziel 1 Naturverträglichkeit

  • Sensitivitätsabgestufte Feinerschließung, Bodenbefahrung und Mechanisierung
  • Festlegung forsttechnischer Restriktionen in Abhängigkeit von
  • Bodenbelastbarkeit
  • Bodenfunktionswert
  • Waldfunktion
  • Naturschutz- oder Waldbiotopstatus

Teilziel 2 Schadensvorbeugung

  • Inkaufnahme von Mehrkosten zur Risikovorsorge und Schadensminderung
  • Inkaufnahme von Nutzungs-, Befahrungs- und Mechanisierungseinschränkungen
  • Vermeidung von unwägbaren ökologischen Hypotheken

Teilziel 3 Forsttechnik in dienender Funktion

  • Primat der biologischen vor der technischen Produktion (Waldbau vor Technik)
  • Minimierung negativer Nebenwirkungen durch technische Optimierung

Teilziel 4 Operationale Planungs-, Organisations- und Entscheidungshilfen

  • Verzicht auf Verbote zu Gunsten des Aufzeigens von Möglichkeiten und Freiheitsgraden
  • Standortsindividuelle Empfehlung ökologisch und technisch geeigneter Holzernteverfahren
  • Qualifizierung von Forsttechnikkompetenz, Umweltbewusstsein und Entscheidungsverantwortung der Mitarbeiter (Überzeugen statt Verordnen)

2. Bodenfunktionsbewertung

Das Bundesbodenschutzgesetz orientiert auf den Schutz natürlicher, wirtschaftlicher und natur-/ kulturhistorischer Bodenfunktionen und verpflichtet jeden Bodennutzer zur Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen sowie zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen.

Beim Einsatz von Forstmaschinen muss ein Teil des Waldbodens unvermeidbar für technische Zwecke beansprucht werden. Auf den Fahrgassen besteht ein hohes Risiko für langfristige Beeinträchtigungen oder irreversible Schädigungen des Bodens. Es liegt daher nahe den Wert der für technische Zwecke dauerhaft umgewidmeten Produktionsfläche als Kriterium in forsttechnische Entscheidungen zu integrieren. Auf Datenbasis der forstlichen Standortserkundung kann mit etablierten Methoden der Bodenfunktionsbewertung eine modifizierte, forsttechnische Standortsklassifizierung durchgeführt werden.

In Abb. 3 sind die für Waldböden als bedeutsam betrachteten Bodenfunktionen und die standörtlichen Eingangsgrößen zu deren Bewertung dargestellt. Die Unterscheidung von (sozio)ökologischen, ökonomischen und technischen Bodenfunktionen wurde bewusst gewählt, um für unterschiedlich motivierte Bodenschutzzielsetzungen getrennte Wertmaßstäbe zur Verfügung stellen zu können.

2.1 Bewertung natürlicher Bodenfunktionen

Die Bewertung der natürlichen Bodenfunktionen Regelung, Lebensraum und Produktion, und deren Zuordnung zu fünf Wertklassen von 1 (sehr gering) bis 5 (sehr hoch), steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Flächenbeanspruchung für die Feinerschließung. Mit steigendem Bodenfunktionswert wird eine Verringerung der Befahrungsfläche empfohlen. Jeder der fünf Wertklassen wird daher ein zulässiges Flächenbefahrungsprozent bzw. ein bestimmter Mindestgassenabstand zugeordnet (Kl. 1: <20 m, Kl. 2: 20 m, Kl. 3: 40 m, Kl. 4: >40 - 60 m, Kl. 5: keine Gasse).

Die Produktionsfunktion spiegelt das eigennützige Interesse des Waldbesitzers an der nachhaltigen Wertsicherung seines Bodenkapitals wider. Im allgemeinen forstlichen Verständnis wird dem Verlust von biologischer Produktionsfläche, die für die dauerhafte Feinerschließung beansprucht wird, keine Bedeutung beigemessen und die Fahrgassen weiterhin als Holzbodenfläche betrachtet. Zur langfristigen Wertsicherung seines Bodenkapitals sollte der Waldbesitzer jedoch mit zunehmender Bodenfruchtbarkeit die Beanspruchung von wertvoller Produktionsfläche für die Feinerschließung reduzieren.

2.2 Bewertung technischer Bodenfunktionen

Neben den natürlichen Bodenfunktionen muss in ein auf die technische Anwendung ausgerichtetes Bewertungssystem auch die Funktion des Bodens als Widerlager für die Befahrung mit Forstmaschinen integriert werden.

Abb. 4 zeigt eine Beurteilungshilfe zur Unterscheidung von tolerierbaren und nicht tolerierbaren Bodenverformungen auf der Gasse. Nur bei Ausbildung von Spurtyp 1 und 2 ist eine schonende Maschinenbefahrung gewährleistet. Mit beginnender Ausbildung von Spurtyp 3 oder 4 wird ein Warnsignal für die Überschreitung der Bodentragfähigkeit und die akute Beeinträchtigung der technischen Gassenfunktion angezeigt.

Um die dauerhafte Funktionsfähigkeit eines unbefestigten Gassensystems als Widerlager für die einwirkenden Maschinenkräfte zu gewährleisten, muss Überlastungsschäden zuverlässig vorgebeugt werden. Die technische Bodenbelastbarkeit wird maßgeblich von der Bodenfeuchte zum Befahrungszeitpunkt beeinflusst. Die Bodenfeuchtestufen der Standortserkundung (trocken, frisch, feucht, nass, sumpfig) bieten sich daher für die Klassifizierung der technischen Befahrbarkeit von T1 (befahrbar) bis T5 (unbefahrbar) an.